RS OGH 1997/5/13 4Ob132/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

MedienG §7a
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Durch § 7a MedG sind weitergehende Ansprüche nach dem UrhG nicht ausgeschlossen, die im Medienverfahren zugesprochene Entschädigung ist allerdings anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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