Norm
MedienG §7aRechtssatz
Durch § 7a MedG sind weitergehende Ansprüche nach dem UrhG nicht ausgeschlossen, die im Medienverfahren zugesprochene Entschädigung ist allerdings anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016