Norm
AußStrG §2 Abs3 Z2Rechtssatz
Ein offensichtlicher Schreibfehler, der nach der ganzen Gestaltung des Vertrages und der Aufsandungserklärung keinen Zweifel aufkommen lässt, steht der Bewilligung der Einverleibung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015