RS OGH 1997/5/13 5Ob136/97d, 5Ob157/16y

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

nö GVG §2 Abs1
nö GVG §18 Abs1

Rechtssatz

Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß § 2 Abs 1 nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in § 18 Abs 1 nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklärung der Grundverkehrsbehörde versehen wurde. Ob die Grundverkehrsbehörde hiebei gesetzmäßig vorgegangen ist, hat es nicht zu untersuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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