Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Grundierung einer Klage sind - soweit keine umfangreiche Begründung behauptet wird - nach TP 1 RAT 2 entlohnen.
Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß § 142 ZPO iVm § 48 ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 62/05t. Diese ist nunmehr unter RW0000663 abrufbar.Entscheidungstexte
Schlagworte
notwendige Prozesskosten; VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000196Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.05.2020