RS OGH 1997/5/14 14R234/96a, 11R49/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ZPO §41
ZPO §48
ZPO §142
ZPO §41 Abs1 F1

Rechtssatz

Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Grundierung einer Klage sind - soweit keine umfangreiche Begründung behauptet wird - nach TP 1 RAT 2 entlohnen.

Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß § 142 ZPO iVm § 48 ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 62/05t. Diese ist nunmehr unter RW0000663 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 14 R 234/96a
    Entscheidungstext OLG Wien 14.05.1997 14 R 234/96a
  • 11 R 49/20m
    Entscheidungstext OLG Wien 16.04.2020 11 R 49/20m
    Beisatz: Nur: Vertagungsbitten sind grundsätzlich nicht zu honorieren, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.

Schlagworte

notwendige Prozesskosten; Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000196

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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