RS OGH 1997/5/15 1Ob6/97g, 8ObA230/98a, 1Ob256/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

StVO §89a Abs5
ZustG §25

Rechtssatz

Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Veröff: SZ 70/95
  • 8 ObA 230/98a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 230/98a
    nur: Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. (T1) Beisatz: Und die Zustellung des Schriftstückes keine prozessuale Handlungspflicht des Adressaten bewirkt. (T2)
  • 1 Ob 256/07i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 256/07i
    Beisatz: Welche Erhebungen bzw Nachforschungen die Organe der beklagten Partei durchzuführen haben, um nach der Abschleppung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs ohne Begutachtungsplakette davon ausgehen zu können, der Eigentümer sei nicht feststellbar, ist keiner generellen Beurteilung zugänglich, sondern hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. (T3); Beisatz: Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilenzu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein. (T4); Beisatz: Die schon bei der Abschleppung von den Organen der beklagten Partei veranlasste online-Verständigung der Polizei alleine erfüllt diesen Sorgfaltsmaßstab nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108097

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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