Norm
GRBG §3Rechtssatz
Weist das Oberlandesgericht eine vom inzwischen enthafteten Beschuldigten gegen eine vom Untersuchungsrichter früher beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zwar formell "mangels weiterbestehender Beschwer" zurück (§ 114 Abs 4 in Verbindung mit § 113 Abs 2 StPO), entscheidet es aber der Sache nach auch darüber meritorisch, ist Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde-Verfahrens ausschließlich der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz und nicht jener des Untersuchungsrichters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107455Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_002