RS OGH 1997/5/15 1Ob6/97g

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

AHG §1 Cd1c
StPO §141
StPO §143

Rechtssatz

Wird ein Personenkraftwagen mit Kenntnis des Zulassungsbesitzers auf öffentlicher Straße vorläufig sichergestellt, ist der Zulassungsbesitzer der Sorge für das Fahr- zeug zumindest soweit nicht enthoben, als er die Voraussetzungen für die Weiterbelassung des Fahrzeuges auf öffentlicher Straße, nämlich dessen aufrechte Zulassung, zu gewährleisten hat, widrigenfalls die nachteiligen Folgen der Sicherstellung ihn treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108094

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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