Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Wird ein Personenkraftwagen mit Kenntnis des Zulassungsbesitzers auf öffentlicher Straße vorläufig sichergestellt, ist der Zulassungsbesitzer der Sorge für das Fahr- zeug zumindest soweit nicht enthoben, als er die Voraussetzungen für die Weiterbelassung des Fahrzeuges auf öffentlicher Straße, nämlich dessen aufrechte Zulassung, zu gewährleisten hat, widrigenfalls die nachteiligen Folgen der Sicherstellung ihn treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108094Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_002