Norm
MRG §30 Abs2 Z3 FRechtssatz
Stellt eine Partei rechtswidriges und einem vollstreckbaren Exekutionstitel widersprechendes Verhalten schließlich unter dem Druck exekutiver Strafbeschlüsse ein und gibt sie dadurch zu erkennen, sich künftig rechtmäßig zu verhalten und sich ein nicht bestehendes Recht nicht mehr weiter anzumaßen, haben die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung den ihr von der Rechtsordnung zugedachten Zweck erreicht. Tritt dieser Erfolg noch vor Zustellung der Aufkündigung ein, so fehlt es in diesem Zeitpunkt an der Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrunds, weshalb es für die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr auf eine Prognose ankommt, wie sich der Kündigungsgegner künftig wahrscheinlich verhalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107658Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008