Norm
GRBG §1Rechtssatz
Mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz kann aus der (vorerst) unterbliebenen beschlußmäßigen Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß § 56 StPO einbezogenes Vorerhebungsfaktum sowie aus der fehlenden Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter auch hiezu keine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden. Mit der beschlußmäßigen Einbeziehung eines Vorerhebungsfaktums gemäß § 56 StPO in ein anhängiges Voruntersuchungsverfahren werden beide Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen bildet. Auch wenn der Untersuchungsrichter die vom Staatsanwalt beantragte Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß § 56 StPO einbezogenes Faktum nicht formell beschlossen hat, ist der Gerichtshof zweiter Instanz - im Sinne einer objektiven und subjektiven Entscheidung - gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet, auch auf darin enthaltene (positiv oder negativ ausschlagende) Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder hervorgekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107456Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_003