RS OGH 1997/5/15 1Ob6/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

StPO §98
StPO §141
StPO §143

Rechtssatz

Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus § 98 StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sicherstellung. Diese vorläufige Beschlagnahme stellt sich als faktische Amtshandlung dar (vergleiche EvBl 1948/473).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108095

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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