Norm
StPO §98Rechtssatz
Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus § 98 StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sicherstellung. Diese vorläufige Beschlagnahme stellt sich als faktische Amtshandlung dar (vergleiche EvBl 1948/473).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108095Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_003