RS OGH 1997/5/15 15Os63/97, 11Os66/04 (11Os67/04)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

GRBG §1
GRBG §2
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung des Beschuldigten (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen) kann zwar weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" noch durch die Tatsache wettgemacht werden, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt vierzig Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war"; indes bewirkt dieser Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die in dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107454

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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