RS OGH 1997/5/21 7Ob158/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Norm

AFIB Art3.1
KKB 1986 Art5.1
VersVG §6 Abs3 B2

Rechtssatz

Gegenstand der Aufklärungspflicht sind in erster Linie der Unfallhergang und die Unfallursachen. Geschützt werden soll das Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich aller Umstände, die für den Grund und die Höhe seiner Leistungspflicht aufgrund des Versicherungsfalls maßgeblich sind. Der Grund für die Sicherung des Aufklärungsinteresses durch eine Obliegenheit liegt in dem Umstand, daß die für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblichen Tatsachen der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Ohne die Kenntnis von den Umständen, die zum Versicherungsfall geführt haben, ist der Versicherer nicht in der Lage, seiner vertraglichen Deckungspflicht zu entsprechen. Durch die Gewährleistung der erforderlichen Informationen soll verhindert werden, daß der Versicherer zu Unrecht in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108215

Dokumentnummer

JJR_19970521_OGH0002_0070OB00158_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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