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E3R E03304000;Norm
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des JG in R, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. August 2000, Zl. 17.314/356-IA7c/00, betreffend Kulturpflanzen-Ausgleichszahlung betreffend Raps, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem Mehrfachantrag - Flächen 1999 vom 22. April 1999 u.a. den Kulturpflanzenausgleich nach der Allgemeinen Regelung (mit Stilllegung). Dabei gab er insgesamt 5,78 ha als Stilllegungsflächen, Raps, an, wobei in der Spalte "Sorte" die Angabe "Sprinter" enthalten war. Auf der Seite 1 des Mantelantrags war das Kästchen "Anbau-/Liefervertrag für Industriebrache" angekreuzt und ein mit 7. April 1999 datierter Anbau- und Liefervertrag mit dem Raiffeisenlagerhaus V angeschlossen, der sich auf den "Anbau von 5,78 ha 00-Ölraps für Konsumzwecke, Anbau 1998 - Ernte 1999" bezog. In diesem Vertrag wird vom Aufkäufer "die Saatgutlieferung von 40 kg der Sorte Sprinter" bestätigt.
1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 16. August 1999 sowie mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 wurde den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend Vorschusszahlung Ölsaaten der Ernte 1999 für Teilnehmer der allgemeinen Regelung sowie betreffend Kulturpflanzen-Ausgleich der Ernte 1999 für Teilnehmer der allgemeinen Regelung nur teilweise stattgegeben, das Mehrbegehren wurde unter Hinweis auf die Unterschreitung des Mindeststilllegungsprozentsatzes jeweils abgewiesen. Den Bescheiden wurde zu Grunde gelegt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Industriebrachefläche im Ausmaß von 5,78 ha nicht berücksichtigt werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diese beiden Bescheide.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 gälten stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienten und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt habe, für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen.
Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 könnten stillgelegte Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse verarbeitet würden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet sei. Aus Kontrollgründen müsse zwischen dem landwirtschaftlichen Erzeuger (dem "Antragsteller") und dem Erstverarbeiter bzw. dem Aufkäufer vor der Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses für das in Frage stehende Erzeugnis ein Vertrag geschlossen werden.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 lege der Antragsteller der zuständigen Behörde zur Unterstützung seines Beihilfeantrages "Flächen" einen Vertrag zwischen ihm und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter vor.
Der Antragsteller habe sicherzustellen, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:
a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
b)
Laufzeit des Vertrages,
c)
Art und Sorte des betreffenden Ausgangserzeugnisses und die damit bebaute Fläche,
d) die voraussichtliche Menge jeder Art sowie alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen. Diese Menge müsse mindestens dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen. Der voraussichtliche Ertrag müsse sich u.a. an dem gegebenenfalls für die betreffende Region festgesetzten durchschnittlichen Ertrag orientieren,
e) eine Erklärung, die Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 3 einzuhalten,
f) die wichtigsten Endverwendungszwecke des Ausgangserzeugnisses, wobei jede Endverwendung den Bedingungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 entsprechen müsse.
Art. 4 Abs. 3 bestimme, dass der Antragsteller dafür Sorge trage, dass der Vertrag so rechtzeitig abgeschlossen werde, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich sei, zu den in Art. 6 Abs. 1 festgesetzten Stichtagen (im Fall von Sommerraps zum 15. Mai des jeweiligen Erntejahres) eine Abschrift des Vertrages bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der genannten Verordnung (EG) Nr. 1586/97 melde der Antragsteller der für ihn zuständigen Behörde die nach Arten aufgeschlüsselte Gesamtmenge der geernteten Ausgangserzeugnisse und bestätige die Liefermenge und den Vertragspartner, dem er diese Erzeugnisse geliefert habe.
Laut Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 könne für die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegte Fläche die Ausgleichszahlung an den Antragsteller vor der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses erfolgen. Die Zahlung könne aber nur dann vorgenommen werden, wenn die nach dieser Verordnung zu liefernde Menge des Ausgangserzeugnisses beim Aufkäufer oder Erstverarbeiter abgeliefert und
a)
die Erklärung gemäß Abs. 4 gemacht worden sei,
b)
eine Abschrift des Vertrages bei der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt worden sei, die Bedingungen nach Art. 6 Abs. 2 erfüllt seien und die Angaben gemäß Art. 6 Abs. 4 unter Abs. 1 dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter übermittelt worden seien,
c) die zuständige Behörde über Nachweise verfüge, dass die gesamte Sicherheit gemäß Art. 7 Abs. 2 hinterlegt worden sei,
d) die für die Ausgleichszahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft habe, ob alle Voraussetzungen gemäß Art. 4 erfüllt seien.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der zitierten Verordnung hinterlege der Aufkäufer oder Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine Abschrift des Vertrages
-
bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Juli und einschließlich dem 31. Dezember ausgesät werden,
-
bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen" im betreffenden Jahr und Mitgliedstaat bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni einschließlich ausgesät würden.
Abs. 2 bestimme, dass der Aufkäufer der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die fragliche Verarbeitungskette und insbesondere Angaben zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, durch die die Mengen der Enderzeugnisse vorausberechnet werden könnten, übermittle.
Abs. 4 bestimme, dass der Aufkäufer oder Erstverarbeiter, der Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten habe, die für ihn zuständige Behörde bis zu dem vom Mitgliedsstaat festgelegten Zeitpunkt über Art und Menge der erhaltenen Ausgangserzeugnisse sowie über den Namen, die Anschrift des Vertragspartners, den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrages zu informieren habe, damit der Ausgleich innerhalb des Zeitraums gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gezahlt werden könne.
Gemäß § 18 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997 (KPA-VO), BGBl. II Nr. 402, habe der Aufkäufer oder Erstverarbeiter, der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten habe, der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse im Falle des Anbaus von Raps bis spätestens 15. September des Erntejahres mitzuteilen.
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/97 hinterlege der Aufkäufer oder Erstverarbeiter bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen" auf Hektarbeihilfe im betreffenden Mitgliedstaat (15. Mai) für das betreffende Jahr die gesamte in Abs. 2 genannte Sicherheit bei der für ihn zuständigen Behörde.
(Art. 7) Abs. 2 der zitierten Verordnung bestimme, dass zur Berechnung der Sicherheit bei jedem Ausgangserzeugnis ein Satz von 250 ECU/Hektar zu Grunde gelegt und mit der Gesamtheit der nach dieser Regelung stillgelegten Flächen, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und die für die Produktion von Ausgangserzeugnissen genutzt werden, multipliziert werde.
Zu den als Stilllegungsflächen geltend gemachten Feldstücken (im Antrag des Beschwerdeführers die Feldstücke 20, 42 und 43) wird ausgeführt, es sei für eine Beihilfengewährung erforderlich, dass u.a. ein in den Rechtsvorschriften genau definierter Anbau- und Liefervertrag (kurz: ALV) zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werde.
In den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (hiezu wird insbesondere auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 hingewiesen) werde unmissverständlich normiert, dass sämtliche vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt sein müssten, damit eine Beihilfe gewährt werden könne.
Der vom Beschwerdeführer dem Mehrfachantrag beigelegte Anbau- und Liefervertrag erfülle jedoch nicht die geforderten Voraussetzungen. Es handle sich dabei um einen Anbau- und Liefervertrag betreffend 00-Ölraps für Konsumzwecke und nicht für Ölraps auf Stilllegungsflächen. Zwar habe der Beschwerdeführer der Agrarmarkt Austria am 8. September 1999 einen weiteren Anbau- und Liefervertrag (ALV) übermittelt, dieser habe jedoch aus den nachstehenden Gründen von der Behörde nicht akzeptiert werden können:
1. der ALV sei nicht gemeinsam mit dem Mehrfachantrag (somit nicht fristgerecht) vorgelegt worden;
2. der ALV sei lediglich vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet, es fehlten jedoch die Unterschrift und der Firmenstempel des Aufkäufers sowie die Datierung des ALV.
Nach Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 98/17/0020, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass die Bezug habenden Rechtsvorschriften die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde, deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter in Kopie sowie den Erlag der in Art. 9 Abs. 2 genannten Sicherheit als materielle Erfolgsvoraussetzung eines Antrages konstituierten und das Fehlen dieser Voraussetzungen kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstelle, geht die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom 2. Mai 2000 ein. Aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich unzweifelhaft, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht bloß das Vorliegen einer zivilrechtlichen Willenseinigung, sondern auch die Errichtung einer den Inhalt dieser Willenseinigung richtig wiedergebenden Vertragsurkunde innerhalb der vorgesehenen Fristen erforderlich sei.
Selbst bei übereinstimmendem Parteiwillen auf Abschluss eines Anbau- und Liefervertrags für 00-Ölraps und selbst bei daraufhin erfolgtem Anbau der genannten Kultur und deren bestimmungsgemäßer Nutzung sei daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da eine nicht fristgerechte Nachholung der Errichtung einer der Verordnung entsprechenden Vertragsurkunde bzw. ihrer Hinterlegung in Kopie durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde ebenso wenig eine zulässige Anpassung des Beihilfeantrags im Sinne von Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 darstelle wie eine nicht fristgerechte Hinterlegung der in Art. 9 Abs. 2 genannten Sicherheit durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter. Es habe sich daher eine weitere Beweiserhebung zum Beweis des Irrtums betreffend das Formular zum Anbau- und Liefervertrag erübrigt. Auch eine Einvernahme der beantragten Zeugen als Auskunftspersonen dazu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 de facto 5,78 ha Raps der Sorte "Sprinter" als Industriebrache angebaut habe und eine entsprechende Vermarktung vorgenommen worden sei, sei entbehrlich gewesen, da selbst der Beweis dieses Vorbringens keine Änderung der Rechtsfolge nach sich ziehe.
Schließlich geht die belangte Behörde auch auf den Umstand ein, dass sie auf die konkrete Ausgestaltung der von den Landwirten verwendeten Vertragsformulare keine Einflussmöglichkeit habe. Sie widerspricht der Argumentation, dass per 7. April 1999 effektiv eine Vertragsurkunde errichtet worden sei und lediglich in der Urkunde auf Grund unrichtiger Vordrucke textlich unpassende Bausteine enthalten gewesen seien, welche jedoch Beweis dafür gewesen seien, dass der Inhalt der Urkunde bei korrekter und fairer Interpretation nichts anderes unter Beweis stelle als die Vereinbarung über den Anbau von 5,78 ha Industriebrache der Rapssorte "Sprinter". Die ALV für Konsumraps bzw. Stilllegungsraps unterschieden sich nicht allein durch den Passus "für Konsumzwecke" bzw. "für Industriebrache", vielmehr enthalte ein ALV für SL-Raps (auf der Vertragsrückseite) sämtliche Punkte, welche von den oben genannten Rechtsvorschriften gefordert werden. Der bloße Austausch der genannten Wortfolgen wäre somit nicht zielführend.
Die vom Beschwerdeführer eingeforderte "faire Interpretation" sei im Hinblick darauf, dass der ALV zwar zwischen Landwirt und der Lagerhaus GmbH abgeschlossen, die Verarbeitung des Raps jedoch von der Ölmühle B durchgeführt werde (welche allein durch den ALV Informationen darüber enthält, wie die Verwertung des Raps zu erfolgen habe), nicht sinnvoll.
Auch die Argumentation, wonach die Behörde offensichtlich selbst noch nicht erkannt habe, dass im Antragsformular eine Sorte für den Anbau von Ölraps für Konsumzwecke angeführt sei, die nicht zugelassen wäre, sei entgegenzuhalten, dass die Sorte eines Konsumrapsvertrages nicht Gegenstand von Rechtsvorschriften betreffend den Kulturpflanzen-Ausgleich sei und daher von der Behörde nicht zu überprüfen sei.
Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass mangels Errichtung einer den Inhalt des Rechtsgeschäfts über den Ankauf von Industrieraps richtig wiedergebenden Vertragsurkunde innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 genannten Frist sowie deren Vorlage (in Kopie) durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter innerhalb der von Art. 8 Abs. 1 leg. cit. genannten Frist der Stilllegungsausgleich für die genannten Flächen nicht auszubezahlen gewesen sei. Der übrige Kulturpflanzen-Ausgleich sei im Sinne der oben genannten Vorschriften auf ein Verhältnis Kulturpflanzenfläche: Stilllegungsfläche = 90 : 10 zu kürzen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf antragsgemäße Bearbeitung und Erledigung des Mehrfachantrages - Flächen 1999 geltend gemacht wird.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Amtsblatt Nr. L 181 vom 1. Juli 1992, lautete auszugsweise:
"Artikel 2
(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft können eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen dieses Titels beantragen.
(2) Die Ausgleichszahlung wird flächenbezogen nach Hektaren gewährt und ist regional gestaffelt. Die Ausgleichszahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt.
...
(5) Die Ausgleichszahlung wird gewährt nach Maßgabe
a)
einer 'allgemeinen Regelung' für alle Erzeuger;
b)
einer 'vereinfachten Regelung' für Kleinerzeuger.
Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Fläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung."
Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 231/1994 des Rates vom 24. Januar 1994, Amtsblatt Nr. L 030 vom 3. Februar 1994, lautete auszugsweise:
"(1) Jeder Erzeuger, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, muß eine Stillegung wie folgt vornehmen:
-
im Fall der regionalen Grundfläche als Anteil seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, die gemäß dieser Verordnung stillgelegt wird und für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird;
-
im Fall einer individuellen Grundfläche als prozentuale Verringerung seiner betreffenden Grundfläche.
Ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 beträgt die Stillegungsquote für rotationsabhängige Stillegungen 15 v. H. Der Begriff der Rotation im Sinne dieser Verordnung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegt.
Für alle anderen Stillegungsformen als die obengenannte Form gilt die um 5 Prozentpunkte erhöhte rotationsabhängige Stillegungsquote. In den Fällen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 ist jedoch eine um lediglich 3 Prozentpunkte erhöhte Quote zulässig.
(2) Flächen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 in einem Betrieb stillgelegt wurden, können auf die Stillegungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht angerechnet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Umweltschutzmaßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen müssen.
(4) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Erzeugnisse verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
(5) Der Stillegungsausgleich wird auf einen Betrag von 57 ECU festgesetzt, der mit dem im Regionalisierungsplan berechneten durchschnittlichen Getreideertrag multipliziert wird. Dieser Ausgleich wird für die Hektaranzahl gezahlt, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 erforderlich ist. Im Fall Portugals trägt der Stillegungsausgleich der Beihilferegelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 Rechnung.
..."
2.2. Nähere Regelungen über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen enthielt (für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum) die Verordnung (EG) Nr. 658/98 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1589/98.
Hinsichtlich der Ölsaaten enthielt diese Verordnung u.a. folgende Regelungen:
"Artikel 4
(1) Bei Ölsaaten ist der Anspruch auf die Ausgleichszahlungen auf die Flächen beschränkt, die bis zum 15. Mai ganzflächig eingesät wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Politik zur Qualitätsverbesserung von Raps- und Rübsensamen in die Praxis um, indem sie den Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Raps- und Rübsensamen auf Doppel-Null-Sorten beschränken. Doppel-Null-Sorten sind die Sorten, deren Saaten nachweislich einen nach ISO 9167- 1: 1995 bestimmten Glucosinolatgehalt von höchstens 25 imol/g sowie einen nach ISO EN ISO 5508: 1995 bestimmten Erucasäuregehalt von höchstens 2 % des Gesamtfettsäuregehalts aufweisen.
(3) Die Mitgliedstaaten beschränken den Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Raps und Rübsen auf eine oder mehrere der folgenden Saatgutkategorien:
a) zertifiziertes Saatgut einer Sorte oder eines eingetragenen Sortengemischs gemäß Anhang II;
...
f) abweichend von Absatz 2 nur in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1996/97 und in den in Anhang III aufgelisteten schwedischen Gebieten zertifiziertes Saatgut der Sorte 'Per'."
2.3. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, lauteten:
"Artikel 3
(1) Ausgangserzeugnisse dürfen nur dann auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wenn ihr Endverwendungszweck in erster Linie die Herstellung eines der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse ist. Der wirtschaftliche Wert der Non-food-Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung dieser Ausgangserzeugnisse gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 6 Absatz 3 höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnisse.
(2) Für auf einer stillgelegten Fläche angebaute Ausgangserzeugnisse muss ein Vertrag gemäß Artikel 4 geschlossen werden.
(3) Der Antragsteller muss sämtliche geernteten Ausgangserzeugnisse abliefern. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muss die gesamten vom Antragsteller gelieferten Ausgangserzeugnisse annehmen und garantieren, dass eine gleich große Menge dieser Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten Enderzeugnisse verwendet wird. Verwendet der Aufkäufer oder Erstverarbeiter das ursprünglich geerntete Ausgangserzeugnis zur Herstellung eines Zwischen- oder Nebenerzeugnisses, ...
Artikel 4
(1) Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde zur Unterstützung seines Beihilfeantrages 'Flächen' einen Vertrag zwischen ihm und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter vor.
(2) Der Antragsteller stellt sicher, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:
a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
b)
Laufzeit des Vertrags,
c)
Art des betreffenden Ausgangserzeugnisses und die damit bebaute Fläche,
d) die voraussichtliche Menge jeder Art sowie alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen. Diese Menge muss mindestens dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen. Der voraussichtliche Ertrag muss sich unter anderem an dem gegebenenfalls für die betreffende Region festgesetzten durchschnittlichen Ertrag orientieren,
e) eine Erklärung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 einzuhalten,
f) die wichtigsten Endverwendungszwecke des Ausgangserzeugnisses, wobei jede Endverwendung den Bedingungen von
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 entsprechen muss.
(3) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, zu den in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Stichtagen eine Abschrift des Vertrages bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.
(4) Betrifft der Vertrag Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 00 90, 1206 00 90 oder 1201 00 90, so muss der Antragsteller zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben sicherstellen, dass in dem Vertrag auch die voraussichtliche Menge der herzustellenden, nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse angegeben wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, dass jeder Antragsteller für jedes Ausgangserzeugnis nur einen Liefervertrag schließen darf.
Artikel 5
(1) Der Antragsteller muss jedes Jahr in seinem der zuständigen Behörde vorzulegenden Beihilfeantrag 'Flächen' die Parzelle oder Parzellen angeben, auf denen die Ausgangserzeugnisse angebaut werden sollen. Für jede stillgelegte Parzelle und für jedes darauf angebaute Ausgangserzeugnis sind folgende Angaben zu machen:
-
Art und Sorte des Ausgangserzeugnisses,
-
voraussichtlicher Ertrag für jede Art und Sorte. Wird dieselbe Art bzw. Sorte auch auf nicht stillgelegten Flächen innerhalb desselben Betriebes angebaut, so sind diese Arten bzw. Sorten sowie ihre voraussichtlichen Erträge für die betreffenden Parzellen unter Angabe der Lage und der Flächenidentifizierung anzugeben.
(2) Ändern die Vertragsparteien den Vertrag oder lösen sie ihn auf, nachdem der Antragsteller einen Beihilfeantrag 'Flächen' auf Hektarbeihilfe gestellt hat, so behält der Antragsteller seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nur bei, wenn
-
er die für ihn zuständige Behörde über die Änderung bzw. Auflösung unterrichtet, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können, und
-
er dies spätestens zum letzten für die Änderung des Beihilfeantrags 'Flächen' in dem betreffenden Mitgliedstaat auf Hektarbeihilfe zulässigen Zeitpunkt meldet.
Hat der Antragsteller ungeachtet des Unterabsatzes 1 die für ihn zuständige Behörde davon unterrichtet, dass er wegen besonderer Umstände das im Vertrag vorgesehene Ausgangserzeugnis ganz oder teilweise nicht liefern kann, so kann die zuständige Behörde bei Vorliegen ausreichender Nachweise über diese besonderen Umstände die Auflösung bzw. Änderung des Vertrags in dem Umfang gestatten, der gerechtfertigt erscheint. Führt die Vertragsänderung zu einer Verringerung der vom Vertrag erfassten Fläche oder wird der Vertrag aufgelöst, so muss der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Ausgleichszahlung
-
die betreffende stillgelegte Fläche in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erneut brachlegen,
-
und verliert das Recht, das aus dem Vertrag genommene Ausgangserzeugnis zu verkaufen, abzugeben oder zu verwenden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) ändern, nachdem das vertraglich erfasste Ausgangserzeugnis dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert wurde und die in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels und in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Änderung der Endverwendungszwecke hat unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 zu erfolgen. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterrichtet die für ihn zuständige Behörde zuvor davon, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.
(3) ...
(4) ...
(5) Für die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegte Fläche kann die Ausgleichszahlung an den Antragsteller vor der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses erfolgen. Die Zahlung kann aber nur dann vorgenommen werden, wenn die nach dieser Verordnung zu liefernde Menge des Ausgangserzeugnisses beim Aufkäufer oder Erstverarbeiter abgeliefert und
a)
die Erklärung gemäß Absatz 4 gemacht wurde,
b)
eine Abschrift des Vertrages bei der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt wurde, die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllt sind und die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 vom Aufkäufer oder Erstverarbeiter übermittelt wurden,
c) die zuständige Behörde über Nachweise verfügt, dass die gesamte Sicherheit gemäss Artikel 7 Absatz 2 hinterlegt wurde,
d) die für die Ausgleichszahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob alle Voraussetzungen gemäß Artikel 4 erfüllt sind.
Artikel 6
(1) Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter hinterlegt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Abschrift des Vertrags
-
bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Juli und einschließlich dem 31. Dezember ausgesät werden, bzw.
-
bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags 'Flächen' im betreffenden Jahr und Mitgliedstaat bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni einschließlich ausgesät werden.
Ändern der Antragsteller und der Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr den Vertrag vor dem in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Stichtag oder lösen sie ihn auf, so hinterlegt der Aufkäufer oder Erstverarbeiter bis zu diesem Stichtag des betreffenden Jahres eine Abschrift dieses geänderten oder aufgelösten Vertrags.
(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde prüft, ob die vorgelegten Verträge die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt. Um eine solche Prüfung zu ermöglichen, übermittelt der Aufkäufer oder Erstverarbeiter der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die fragliche Verarbeitungskette und insbesondere Angaben zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, durch die die Mengen der Enderzeugnisse vorausberechnet werden können. Diese Koeffizienten sind die gleichen wie die in Artikel 9 Absatz 2 genannten.
...
(4) Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter, der Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, informiert die für ihn zuständigen Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt über Art und Menge der erhaltenen Ausgangserzeugnisse sowie über den Namen, die Anschrift des Vertragspartners, den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags, damit der Ausgleich innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gezahlt werden kann.
Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Lieferung an den Erstverarbeiter teilt der Aufkäufer der für ihn zuständigen Behörde den Namen und die Anschrift des Erstverarbeiters der Ausgangserzeugnisse, die er erhalten hat, mit. ...
(5) ..."
Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. 18 am dritten Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt (die am 7. August 1997 erfolgte) in Kraft. Gemäß ihrem Art. 17 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 aufgehoben, die aber für Verträge, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung geschlossen wurden, noch weiter galt. Im Beschwerdefall kommt daher die Verordnung (EG) Nr. 1586/97 zur Anwendung.
2.4. Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen, Amtsblatt Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95, Amtsblatt Nr. L 156 vom 7. Juli 1995, und der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 (im Folgenden auch: DfV INVEKOS) lautete:
"(1) Wird festgestellt, daß die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Wird festgestellt, daß die in einem Beihilfeantrag 'Flächen' angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt: um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
-
von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und
-
im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.
Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, daß er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.
Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht-Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen.
Im Sinne dieses Artikels bedeutet 'ermittelte Fläche' die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen, einschließlich der folgenden Bestimmungen, erfüllt sind:
-
bei Raps: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission (*),
-
bei Sonnenblumen: Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96,
-
bei Leinsamen: Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92,
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bei Hartweizen: Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96.
...
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stillegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfeantrag gilt, gesondert berücksichtigt.
(4) a) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung festgestellten Flächen werden auch für die Berechnung der Höchstbeträge der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien sowie für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen.
Die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen.
b) Bei der Übertragung der Stilllegungspflicht werden die unter Buchstabe a) genannten Berechnungen der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, wie folgt vorgenommen:
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auf Basis ...
(5)Wird festgestellt, dass die nachstehend aufgeführten Kulturen nicht den Anforderungen der ebenfalls nachstehend aufgeführten Bestimmungen entsprechen, so wird für die betreffenden Parzellen keinerlei Beihilfe gewährt:
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Raps: Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92,
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Sonnenblumen: Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92,
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Leinsamen: Artikel 6 Buchstabe a) Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92."
2.5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 98/17/0020, zur DfV INVEKOS und zur Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen ausgeführt hat, konstituieren die Bestimmungen dieser Verordnung u. a. die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde und deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter als materielle Erfolgsvoraussetzungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93, denen ein Antrag zu entsprechen hat. Durch die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1586/97 hat sich am Charakter der in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen nichts geändert. Die früher in Art. 6 der Verordnung enthaltene Verpflichtung ergibt sich nun aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/97; dieser Artikel sieht die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Vertrages vor, der zwischen ihm und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geschlossen wurde und die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung genannten Angaben enthält. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 hat der Antragsteller zudem dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, zu den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1586/97 festgesetzten Stichtagen eine Abschrift des Vertrages bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen. Aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 ergibt sich weiters, dass bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ausgesät werden, der Vertrag bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen" hinterlegt werden muss, woraus wiederum folgt, dass der Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt geschlossen sein muss.
2.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch ausgeführt, dass der Mangel des Abschlusses des Vertrages kein Formgebrechen darstelle, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG führen hätte müssen. Ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Änderung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gilt dieses Auslegungsergebnis nach wie vor, weil § 13 Abs. 3 AVG in der zuletzt genannten Fassung nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass er durch die Möglichkeit, auch im Falle inhaltlicher Mängel von Anträgen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, eine Veränderung der materiellen Voraussetzungen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die inhaltliche Voraussetzungen für das Entstehen des Ausgleichsanspruches regeln, vorsähe. Diese Voraussetzungen wurden jedoch im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil ein Vertrag über den Anbau von Konsumraps sich von einem solchen über den Anbau von Industrieraps unterscheidet und im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden konnte, dass auf Grund einer eigentlich auf den Anbau von Industrieraps gerichteten Willensübereinstimmung entgegen dem Wortlaut des vorgelegten Vertrages tatsächlich ein Vertrag mit dem erforderlichen Inhalt zustande gekommen wäre.
Es lag somit nicht (bloß) ein verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel des Antrages vor, sondern es fehlte eine inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung der Förderung.
2.6. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) klargestellt hat (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. November 2002, Rs C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch eG, Rdnr. 40), führt nach den unter Punkt 2.1. wiedergegebenen Bestimmungen eine Differenz zwischen den angegebenen und den bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Flächen für sich genommen zur Verhängung einer Sanktion. Der EuGH hat dies in dem genannten Erkenntnis zum Fall der Unterlassung der Mitteilung von eingetretenen Änderungen bei jenen Parzellen, für die der Antragsteller Beihilfen beantragt hatte, ausgesprochen: Diese Unterlassung führe zwangsläufig zu einer Abweichung von der im Antrag angegebenen Fläche und damit genau zu jener Situation, auf die sich Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (DfV INVEKOS) beziehe. In ähnlicher Weise kommt es aber bei der nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erforderlichen Einhaltung der für stillgelegte Flächen geltenden Verpflichtungen, also insbesondere der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 ergebenden Verpflichtungen, nicht darauf an, aus welchen Gründen es nicht zur Erfüllung der sich aus den einschlägigen Regelungen ergebenden Verpflichtungen gekommen ist.
Der vom Beschwerdeführer seinem Antrag (insofern rechtzeitig) angeschlossene Vertrag entsprach inhaltlich nicht den Voraussetzungen der Gemeinschaftsrechtslage. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, bezog sich der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte "Irrtum" nicht etwa auf eine Verwechslung bei der Vorlage oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars, sondern betraf den Inhalt des Vertrages. Die durch den Vertrag dokumentierte Willensübereinstimmung bezieht sich daher nicht auf einen den Gemeinschaftsrechtsvorschriften entsprechenden Vertrag.
Das vom Beschwerdeführer im September 1999 vorgelegte Formular, in dem für eine Vertragsfläche von 5,78 ha der Anbau von Sommerraps vermerkt ist, trägt jedoch nur seine Unterschrift; eine Willensübereinstimmung mit einer anderen Person ist daraus nicht ersichtlich, weshalb der nach den zitierten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erforderliche Vertrag nicht vorliegt.
Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97, dass der Vertrag bei Ausgangserzeugnissen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ausgesät werden, bis zum Stichtag für die Vorlage des Beihilfeantrags "Flächen" hinterlegt werden muss, woraus wiederum folgt, dass der Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt geschlossen sein muss. Die Vorlage eines später geschlossenen Vertrages würde daher den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
Die belangte Behörde ist daher nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass jedenfalls kein rechtzeitig abgeschlossener Vertrag vorgelegen sei. Es handelte sich auch insofern nicht nur um einen Irrtum des Beschwerdeführers beim Anschluss einer Beilage zum Mehrfachantrag.