Norm
JN §31aRechtssatz
Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlussfassung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN vorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020