Norm
ASVG §86 Abs3Rechtssatz
Die Regelung über die Antragstellung in § 256 (aF) ASVG hat zur Folge, daß durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monats ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weitergewährt wird; der Antrag wirkt damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück, es wird gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG) eine günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 256 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107678Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00140_97D0000_003