RS OGH 1997/5/22 10ObS127/97t, 10ObS108/98z, 10ObS250/98g, 10ObS420/98g, 10ObS114/99h, 10ObS260/99d,

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Norm

ASGG §89 Abs2
BPGG §9

Rechtssatz

Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, es ist der klagenden Partei vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107801

Dokumentnummer

JJR_19970522_OGH0002_010OBS00127_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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