Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
War für die Versäumung der Revisionsfrist nicht die unrichtige Eintragung dieser Frist durch die Sekretärin und die verspätete Vorlage durch sie, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass der Parteienvertreter die während seines Urlaubes angefallenen Akten nach seiner Rückkehr selbst durchsah, ihm aber der unrichtige Fristenvormerk nicht auffiel, er den Akt unverbessert der Sekretärin zurückgab und diese dann unter Wahrung des unrichtig eingetragenen Termines ihn verspätet dem Klagevertreter wieder vorlegte, so ist das Maß des minderen Grades des Versehens überschritten und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwalt; auffallende SorglosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020