Norm
ASVG §256Rechtssatz
Ein Versicherter, dessen Leistung mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristet wurde, bedarf keines Antrages im Sinne des § 256 (aF) ASVG. Der Leistungswerber kann vielmehr sein Begehren auf die Leistung für die Zeit nach Ablauf der Frist, für die die Pension bescheidmäßig zuerkannt wurde, mit Klage geltend machen; auch dadurch ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind, ein durchgehender Leistungsbezug sichergestellt. Daß bei Zuerkennung einer mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt befristeten Leistung eine Antragstellung mit den Wirkungen des § 256 (aF) ASVG nicht erfolgen kann, ist daher mit keinem Nachteil für den Leistungswerber verbunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 256 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107679Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00140_97D0000_004