TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/11 2000/17/0121

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03605700;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R3886 GMO Rindfleisch PrämienregelungDV Art50;
31992R3886 GMO Rindfleisch PrämienregelungDV Art50a;
31992R3886 GMO Rindfleisch PrämienregelungDV Art50b;
31996R2311 Nov-31992R3886 Art1;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs4;
EURallg;
MOG 1985 §105 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs1;
MOG 1985 §94 Abs2 Z3;
MOG 1985 §96 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerden des MS in Bregenz, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1. vom 20. April 2000, Zl. 17.365/103-IA7a/00, und 2. vom "2000 09", zugestellt am 29. September 2000, Zl. 17.365/249-IA7a/00, beide Bescheide betreffend Frühvermarktungsprämie für Kälber, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit ihrem Bescheid vom 20. April 2000 (dieser ist Gegenstand des hg. Verfahrens zur Zl. 2000/17/0121) wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen näher umschriebene Abänderungsbescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria (AMA) je vom 15. November 1999 betreffend Frühvermarktungsprämie für Kälber gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit insgesamt 13 Anträgen (beginnend mit 20. Februar 1997 bis 12. Dezember 1997) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts 1 die Frühvermarktungsprämie für insgesamt 28 Kälber beantragt. Mittels Formblatt 2 habe der Schlachthof E. das Datum der Schlachtung sowie das jeweilige Schlachtgewicht bestätigt.

Im Zuge eine Vorortkontrolle beim genannten Schlachthof sei am 30. Juni 1999 festgestellt worden, dass die "beantragten Kälber", die auf der Prüfliste gekennzeichnet worden seien, "lohngeschlachtete Kälber" seien. Die Schlachtung habe vom Schlachthof nachgewiesen werden können, Gewichtsangaben seien jedoch nicht aufgezeichnet worden. Die Kälber - mit Ausnahme eines Kalbes eines näher bezeichneten Antrages - seien auch auf der Prüfliste entsprechend gekennzeichnet und es sei beigefügt worden, dass eine Kontrolle des "Kaltgewichts" nicht möglich gewesen sei.

Mit ihren Bescheiden vom 15. November 1999 habe die Behörde erster Instanz Bescheide vom 25. Juli 1997, 10. September 1997, 27. Oktober 1997, 5. Dezember 1997 und 18. Februar 1998 von Amts wegen abgeändert und (jeweils geringere) Frühvermarktungsprämien für Kälber bewilligt. Begründet seien diese Entscheidungen im Wesentlichen damit worden, dass jeweils im Einzelnen angeführte Kälber für die Frühvermarktungsprämie nicht prämienfähig gewesen seien.

Nach Wiedergabe der als maßgebend angesehenen Rechtsvorschriften, so insbesondere der Art. 50 Abs. 1 und 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, hielt die belangte Behörde in ihrem Bescheid fest, im Zuge der Vorortkontrolle sei festgestellt worden, dass das Gewicht der Kälber der näher genannten Anträge weder aus einem Schlachtprotokoll noch aus Rechnungen ermittelbar gewesen sei. Alle Kälber der angeführten Anträge, für die die Prämie nicht gewährt worden sei, seien jeweils im Prüfbericht als Lohnschlachtung gekennzeichnet worden. Eine zuverlässige Kontrolle, ob die Bedingungen für die Gewährung der Prämie eingehalten worden seien, sei daher nicht möglich gewesen.

Die im Zuge der Berufung vorgelegten Rechnungen der Metzgerei E. (d.i. des Schlachthofes E.) könnten - so die belangte Behörde weiter - die Aufzeichnungen des Schlachthofes nicht ersetzen, weil für eine zuverlässige Kontrolle genaue Aufzeichnungen hinsichtlich des Schlachtgewichtes notwendig seien. Die vorgelegten Rechnungen sowie die Viehverkehrsscheine könnten nur das Datum der Schlachtung bestätigen sowie den Umstand, dass das betreffende Kalb von der Metzgerei E. lohngeschlachtet worden sei. Die Angaben über das Gewicht schienen in allen Rechnungen betreffend diese Anträge nachträglich hinzugefügt worden zu sein, da schon auf der Kopie ersichtlich sei, dass die Gewichtsangaben eine andere Handschrift aufwiesen. Dies werde insbesondere durch die Rechnung des Antrages Nr. 5186 bestätigt, da diese Rechnung das Schlachten eines Stieres sowie zweier Kälber umfasse und auf dieser Rechnung nur das Gewicht und die Ohrmarkennummer der beiden Kälber mit einer anderen Handschrift aufscheine, während hinsichtlich des geschlachteten Stiers weder das Gewicht noch eine Ohrmarkennummer enthalten sei. Es sei daher "äußerst zweifelhaft", dass die Rechnungen bereits ursprünglich das Gewicht und die Ohrmarkennummer beinhaltet hätten.

Das Kriterium des Schlachtkörpergewichts sei das "Schlüsselelement" für die Gewährung der angestrebten Prämie; eine Schätzung des Gewichts könne genaue Aufzeichnungen nicht ersetzen. Wichtig sei daher ein eindeutiger Gewichtsnachweis, wonach das Höchstschlachtgewicht von 82 kg nicht überschritten worden sei. Dies sei jedoch in den gegenständlichen Fällen nicht der Fall. Die Prämienfähigkeit sei somit für die Kälber der näher genannten Anträge nicht gegeben.

Es werde - "ohne Beachtung von allfälligen Fahrlässigkeiten" -

die "objektive Prämienfähigkeit des Kalbes" beurteilt; sobald eine Voraussetzung für die Prämiengewährung aus welchem Grund auch immer fehle, werde die Prämie nicht gewährt, also dem Antragsteller nicht ausbezahlt.

1.2. Mit ihrem zweiten, nur mit September 2000 datierten Bescheid (dieser ist Gegenstand des hg. Verfahrens zur Zl. 2000/17/0228) wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 die Berufungen des Beschwerdeführers gegen drei näher bezeichnete Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 29. Oktober 1998, (gleichfalls) vom 29. Oktober 1998 und vom 15. April 1999, jeweils betreffend Frühvermarktungsprämie für Kälber, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ab (Spruchpunkt 1).

Mit Spruchpunkt 2 ihres Bescheides änderte die belangte Behörde aus Anlass "dieser Berufung" den näher bezeichneten Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 29. Oktober 1998 dahin ab, dass Punkt 1 dieses Bescheides wie folgt laute:

"Auf Grund nachstehend angeführter Anträge auf Gewährung der Frühvermarktungsprämie für Kälber wird aus Mitteln der EU eine Prämie in Höhe von insgesamt S 3.138,42 bewilligt".

In Punkt 2 werde - so der Spruch des Bescheides der belangten Behörde weiter - der Rückforderungsbetrag von S 2.092,28 durch den Rückforderungsbetrag von S 5.230,69 ersetzt.

Mit Punkt 3 ihres Bescheides aus dem September 2000 hob die belangte Behörde näher bezeichnete Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA gemäß § 103 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/1998 von Amts wegen auf; dieser Spruchpunkt ist erkennbar nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit näher genannten Anträgen im Zeitraum vom 5. Februar 1998 bis 14. Juli 1998 jeweils Frühvermarktungsprämien für Kälber unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts 1 beantragt. Mit Formblatt 2 habe der Schlachthof E. das Datum der Schlachtung sowie das jeweilige Schlachtgewicht zu näher bezeichneten Anträgen bestätigt. Im Zuge einer Vorortkontrolle am 10. September 1998 beim genannten Schlachthof sei festgestellt worden, dass die mit einem Stern gekennzeichneten Kälber lohngeschlachtete Kälber seien. Diese seien pauschal mit dem Landwirt abgerechnet und daher vom Eigentümer des Schlachthofes nicht aufgezeichnet worden. Aufzeichnungen bezüglich laufender Schlachtnummer, Schlachtdatum, Anschrift der Antragsteller, Tauglichkeit etc. seien in Ordnung. Die "beantragten Kälber" der näher genannten Anträge seien "derartig als lohngeschlachtete Kälber" gekennzeichnet; hinsichtlich eines Antrages seien zwei Kälber derartig gekennzeichnet. Auch am Schlachthof L. habe eine Vorortkontrolle am 9. September 1998 stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Schlachtbuch ordnungsgemäß geführt werde; nur bei einem am 13. Juli (offenbar 1998) geschlachteten Kalb seien keine Gewichtsangaben in den Schlachtaufzeichnungen vorhanden gewesen, da es sich um ein "lohngeschlachtetes Kalb mit Pauschalabrechnung" gehandelt habe. In allen anderen Fällen sei die Kontrolle möglich gewesen. Im Wesentlichen davon ausgehend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Verwaltungsgeschehens entscheidungswesentlich aus, im Zuge der Vorortkontrolle beim Schlachthof E. sei festgestellt worden, dass das Gewicht sämtlicher Kälber näher genannter Anträge und von zwei Stück eines anderen näher genannten Antrages weder aus einem Schlachtprotokoll noch aus Rechnungen ermittelbar gewesen sei; diese Kälber der näher angeführten Anträge, für die die Prämie nicht gewährt worden sei, seien jeweils im Prüfbericht als Lohnschlachtung gekennzeichnet worden. Wichtig sei auf Grund der Aufzeichnungen des Schlachthofes eine Nachvollziehbarkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tieres, dass einerseits das Höchstschlachtgewicht nicht überschritten worden sei und es sich andererseits auch um keine Notschlachtung gehandelt habe.

Das Kriterium des Schlachtkörpergewichts - so die belangte Behörde (auch hier) weiter - sei das Schlüsselelement für die Gewährung der beantragten Prämie; eine Schätzung des Gewichts, die sich auf Umstände der Produktion, der Rasse und der Ernährung stütze oder von der Richtigkeit der Angabe des Geburtsdatums in der entsprechenden Erklärung abhänge, könne genaue Aufzeichnungen nicht ersetzen. Wichtig sei daher ein eindeutiger Gewichtsnachweis, wonach das Höchstschlachtgewicht von 82 kg nicht überschritten worden sei. Die zugelassenen Schlachthöfe müssten gemäß § 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 in der Lage sein, die notwendigen Informationen vorzulegen, um die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort durchführen zu können, damit die Einhaltung der Gewährungsbedingungen überprüft werden könne.

Mangels Aufzeichnungen des Schlachthofs E. sei dies nicht der Fall. Die nachträglich vorgelegten Rechnungen (teilweise mit Hinzufügung des Gewichtes), ebenso wie die Verkehrsscheine für Lebendvieh bzw. die Auszüge aus dem Bestandsverzeichnis könnten diese Aufzeichnungen des Schlachthofes nicht ersetzen.

Die Prämienfähigkeit sei somit für alle Kälber der näher genannten Anträge und für zwei Stück eines anderen näher genannten Antrages nicht gegeben.

Auf Grund der Sanktionsvorschrift des Art. 50b Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 habe hinsichtlich des zuletzt genannten Antrages auch für die beiden anderen Tiere keine Prämie ausbezahlt werden können.

Die Prämienvoraussetzungen für die Tiere, die bei der Metzgerei L. geschlachtet worden seien, lägen hingegen vor, weil im Zuge der Vorortkontrolle am 9. September 1998 keine Unregelmäßigkeiten hätten festgestellt werden können.

Es werde "ohne Beachtung von allfälligen Fahrlässigkeiten" die objektive Prämienfähigkeit des Kalbes beurteilt. Sobald eine Voraussetzung für die Prämiengewährung fehle "- aus welchem Grund auch immer -", werde die Prämie nicht gewährt, also dem Antragsteller nicht ausbezahlt. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

1.3. Mit seinen zu den hg. Zlen. 2000/17/0121 und 2000/17/0228 protokollierten Beschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen die oben erwähnten Bescheide der belangten Behörde. Er macht jeweils Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie in seinem Recht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gemäß Art. 50 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 eine Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern zu erhalten, verletzt.

Hinsichtlich des dem hg. Verfahren Zl. 2000/17/0121 zu Grunde liegenden Bescheides der belangten Behörde vom 20. April 2000 macht der Beschwerdeführer noch Nichtigkeit "infolge Fehlens der genauen Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde" geltend.

1.4. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.5. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer im hg. Verfahren Zl. 2000/17/0121 das Original des ihm zugestellten Bescheides der belangten Behörde vorgelegt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1.1. Durch den Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor, ABl. Nr. L 313 vom 3. Dezember 1996, Seite 0009, wurde der Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, Seite 0020, durch einen Abschnitt 2 ersetzt.

Dieser lautet wie folgt:

"Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern

Artikel 50

Bedingungen für die Gewährung der Prämie

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern (im Folgenden Prämie genannt) nur für Tiere gewähren, die in seinem Hoheitsgebiet geschlachtet wurden und deren Schlachtkörpergewicht das in Anhang IV genannte Gewicht nicht übersteigt.

Die Schlachtung erfolgt in einem Schlachthof, der sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Anwendung der Prämienregelung, insbesondere der Artikel 50a und 50b, beizutragen.

(2) Das Gewicht jedes Schlachtkörpers wird anhand der Schlachtkörperdefinition ermittelt, die zur Erstellung der dem Statistischen Amt der Kommission übermittelten Statistik der Kalbfleischerzeugung im Jahr 1995 herangezogen wurde.

(3) Die Prämie wird wie folgt festgesetzt:

-

65 ECU je Tier, das im Dezember 1996 und Januar 1997 geschlachtet wird,

-

60 ECU je Tier, das nach Januar 1997 geschlachtet wird.

(4) Um für die Prämie in Betracht zu kommen,

a) muss das Tier während eines Zeitraums von 60 Tagen, der dem Tag der Schlachtung unmittelbar vorausgeht, ständig in einem Betrieb des Mitgliedstaats gehalten worden sein, in dem die Schlachtung stattfindet. Wird es geschlachtet, bevor es 60 Tage alt ist, gilt dieser Zeitraum ab seiner Geburt. Die Mitgliedstaaten können jedoch folgendes beschließen:

-

das Tier kann während des Haltungszeitraums in mehr als einem Betrieb gehalten werden;

-

der Haltungszeitraum darf nicht weniger als 60 Tage betragen;

              b)              müssen der Schlachtkörper oder seine Teile den Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG des Rates entsprechen;

              c)              darf das Tier nicht notgeschlachtet worden sein.

(5) Für ab einschließlich 1. Dezember 1998 geschlachtete Tiere darf keine Prämie gewährt werden.

Artikel 50a

Prämienantrag

(1) Prämienanträge sind spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen. Ein Antrag kann sich auf mehrere Tiere beziehen, sofern zu jedem Tier die erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2 gemacht werden.

(2) Dem Antrag liegen für jedes Tier die erforderlichen detaillierten Unterlagen bei, anhand deren die zuständige Behörde die Förderfähigkeit überprüfen kann.

Diese Unterlagen umfassen zumindest folgendes:

-

Einzelkennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates,

-

eine Bescheinigung des Schlachthofs, die Namen und Anschrift des Schlachthofs, den Tag der Schlachtung, die Identifizierungsnummer und die Schlachtnummer des Tieres sowie das Schlachtkörpergewicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 enthält.

-

eine Abschrift des ausgestellten Tiergesundheitszeugnisses,

-

eine Erklärung, dass der Haltungszeitraum gemäß Artikel 50 Absatz 4a eingehalten wurde, mit Angabe des Betriebs/der Betriebe, in dem/denen die Tiere während dieses Zeitraums gehalten wurden.

Artikel 50b

Kontrollen und Strafen

(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Prämie eingehalten wurden.

(2) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und umfassen sowohl Dokumentenprüfungen und Untersuchungen in den betreffenden Schlachthöfen als auch Dokumentenprüfungen der von den Erzeugern geführten privaten Bestandsregister.

(3) Die Dokumentenprüfung in einem Schlachthof erstreckt sich auf mindestens 50 % der Tiere, für die Prämienanträge gestellt wurden, und schließt einen Kontrollabgleich mit den Angaben der Anträge ein. Bei den Untersuchungen in den Schlachthöfen wird hauptsächlich überprüft, ob die Schlachtkörper, für die eine Prämie beantragt wurde, in der Aufmachung gemäß Artikel 50 Absatz 2 gewogen werden. Die zuständige Behörde führt tägliche Aufzeichnungen über diese Kontrollen, bei denen unter anderem die Identifizierungsnummer und das Schlachtkörpergewicht aller an den betreffenden Tag geschlachteten Kälber erfasst werden.

Angaben zu den Bewegungen der Tiere werden anhand des privaten Bestandsregisters überprüft. Die Kontrolle des Registers erstreckt sich auf mindestens 10 % der Tiere, für die eine Prämie beantragt wurde.

(4) Betrifft ein Prämienantrag eines oder mehrere Tiere, die später als nicht prämienfähig erachtet werden, so wird die Prämie nur für die Anzahl prämienfähiger Tiere abzüglich der Zahl nicht prämienfähiger Tiere gewährt."

Nach Art. 2 der genannten Verordnung (EG) Nr. 2311/96 sollten die vorzitierten Bestimmungen ab 1. Dezember 1996 gelten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 18/97 der Kommission vom 8. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 1997, S. 0017, wurde jedoch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 (gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 18/97 rückwirkend ab 1. Dezember 1996) wie folgt geändert:

"1. In Artikel 50 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

'(2) Das Gewicht jedes Schlachtkörpers wird anhand der Definition für Schlachtkörper ermittelt, die zur Erstellung der dem Statistischen Amt der Kommission zur Kalbfleischerzeugung im Jahr 1995 übermittelten Angaben heranzuziehen war, gegebenenfalls nach Anwendung von den Koeffizienten, die 1995 auf einzelstaatlicher Ebene verwendet wurden, um dem in den Schlachtbetrieben festgestellten Warengewicht von Schlachtkörpern anderer Aufmachung Rechnung zu tragen.'

...

3. In Artikel 50 Absatz 4b werden die Worte 'oder seine Teile' gestrichen.

4. In Artikel 50a Absatz 1 erster Unterabsatz wird der nachstehende Satz angefügt:

'Anträge, die vor dem 25. Dezember 1996 zu schlachtende Tiere betreffen, dürfen jedoch bis zum 15. Januar 1997 einschließlich gestellt werden.'

5. In Artikel 50a Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

6. In Artikel 50b Absatz 3 zweiter Unterabsatz wird das Wort 'täglich' gestrichen."

Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 in der wiedergegebenen Fassung wurde mit Verordnung (EG) Nr. 200/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor, ABl. Nr. L 031 vom 1. Februar 1997, S. 0062, um einen weiteren Absatz betreffend die Festsetzung der Zahlungen je Schlachtkörper erweitert.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 280/97 der Kommission vom 17. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch erhielt Art. 50 der genannten Verordnung (EG) Nr. 3886/92 einen zusätzlichen Absatz betreffend die (im Beschwerdefall nicht in Betracht kommende) Ermächtigung Österreichs, Anträgen auf Gewährung der Frühvermarktungsprämie für Tiere stattzugeben, die im Kleinwalsertal gehalten und in Oberstdorf, Deutschland, geschlachtet wurden.

Weitere Regelungen betreffend die (Höhe der) Prämienzahlung für geschlachtete Tiere (Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3886/92) erfolgten durch die Verordnung (EG) Nr. 616/97 der Kommission vom 8. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der im Sektor Rindfleisch anwendbaren Prämienregelungen, ABl. Nr. L 094 vom 9. April 1997, S. 0008, und durch die Verordnung (EG) Nr. 2502/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die im Sektor Rindfleisch geltende Prämienregelung, ABl. Nr. L 345 vom 16. Dezember 1997, S. 0021.

In den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996, mit der die hier interessierende Regelung in die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 eingeführt wurde, heißt es u.a.:

"Gemäß Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kann bzw. muss eine Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern gewährt werden. Diese Prämie darf nur für Kälber gewährt werden, deren Schlachtkörpergewicht das Gewicht nicht übersteigt, das in den EUROSTAT - Statistiken für 1995 oder anderen veröffentlichten und von der Kommission gebilligten Statistiken ausgewiesen ist. Damit die Maßnahme ihr Ziel erreicht, muss der Schlachtkörper in der Aufmachung gewogen werden, die den vorgenannten Statistiken zu Grunde gelegen hat. ...

Um eine effiziente Überwachung der Regelung sicherzustellen, müssen die Anträge binnen drei Wochen nach der Schlachtung eingereicht werden. Der Antrag muss alle für eine ordnungsgemäße Kontrolle des Dossiers erforderlichen Angaben enthalten.

Es empfiehlt sich, wirksame Kontrollmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen vor allem Verwaltungskontrollen und Untersuchungen in den betreffenden Schlachthöfen sowie in den Mastbetrieben umfassen.

..."

2.1.2. Zum Einwand der mangelnden Bescheidqualität des zur hg. Zl. 2000/17/0121 angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 29 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, hat die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Nach § 58 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4 leg. cit. Nach dem ersten Satz dieser verwiesenen Bestimmung hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

2.2. Die Gewährung von Frühvermarktungsprämien für Kälber im Sinne der dargelegten Regeln ist eine Maßnahme zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne des Abschnittes F des MOG (vgl. § 94 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 MOG). Zuständige Marktordnungsstelle erster Instanz für derartige Maßnahmen ist gemäß § 96 Abs. 1 erster Satz MOG die AMA. Diese hat gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz das AVG anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die abweichende Regelung für "Abgaben auf Marktordnungswaren" in § 105 Abs. 1 MOG ist im gegenständlichen Fall - da es sich nicht um eine Abgabe handelt - nicht anwendbar. Gemäß Art. II Abs. 4 EGVG gilt, dass in derartigen Angelegenheiten die belangte Behörde als Berufungsbehörde gleichfalls das AVG anzuwenden hat.

Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde (vgl. § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 erster Satz AVG) ist - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat - Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die Bescheid erlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0086, mwN).

Welcher Behörde die angefochtene Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0330).

Wie sich aus der vom Beschwerdeführer im hg. Verfahren Zl. 2000/17/0121 vorgelegten Ausfertigung der ihm zugestellten Erledigung ergibt, trägt deren erstes Blatt die Fußzeile "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" samt Adresse und weiteren Angaben des genannten Ministeriums. Der als solcher bezeichnete "Bescheid" ist "für den Bundesminister" gezeichnet. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des "Bescheides" bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Erledigung vom 20. April 2000 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuzurechnen ist. Es liegt somit ein Bescheid im Sinne der dargestellten Rechtslage vor.

Im Hinblick auf das nicht vollständige Datum des zur hg. Zl. 2000/17/0228 angefochtenen Bescheides sei ergänzend noch angeführt, dass das Datum eines Bescheides grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Aus dem in einem Bescheid angegebenen Datum ergeben sich keine Rechtswirkungen, weil diese erst durch die Erlassung des Bescheides an die Parteien des Verfahrens ausgelöst werden. Die Angabe des Datums hat im Regelfall auch für die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedeutung, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder allenfalls auf Grund einer Übergangsbestimmung eine früher geltende Rechtslage oder die Sach- und Rechtslage in einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0112, mwN).

2.3.1. Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob der Umstand, dass bei dem Schlachthof E. (der Metzgerei E.) keine Gewichtsaufzeichnungen betreffend die geschlachteten Kälber des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, die Auszahlung der Prämie an den Beschwerdeführer hindert bzw. die ausbezahlte Prämie zurückzufordern ist.

Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge als solche ordnungsgemäß waren und auch eine Bestätigung des Schlachthofes (der Metzgerei E.) unter Angabe von Schlachtgewichten angeschlossen war. Unbestritten ist auch, dass die Metzgerei E. ein Schlachthof ist, der sich im Sinne des Art. 50 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet hat, zur ordnungsgemäßen Anwendung der Prämienregelung, insbesondere der Art. 50a und 50b der Verordnung, beizutragen. Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen dahin getroffen, dass die anderen in Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben wären.

2.3.2. Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass das Kriterium des Schlachtkörpergewichts - wie dies die belangte Behörde ausgedrückt hat - "das Schlüsselelement für die Gewährung" der beantragten Prämie ist. Es trifft demzufolge auch zu, dass ein eindeutiger Gewichtsnachweis, dass das Höchstschlachtgewicht nicht überschritten wurde, eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist.

Die belangte Behörde ging jedoch in beiden angefochtenen Bescheiden davon aus, dass eine Schätzung des Gewichts genaue Aufzeichnungen nicht ersetzen könne. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Rechnungen (teilweise mit Hinzufügung des Gewichts) könnten ebenso wie die Verkehrsscheine für Lebendvieh bzw. die Auszüge aus dem Bestandsverzeichnis die Aufzeichnungen des Schlachthofes nicht ersetzen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung somit die (Rechts-)Ansicht zu Grunde, dass den Beschwerdeführer die Pflicht treffe, die Richtigkeit der Angaben des Schlachthofes in den Antragsformularen 2 betreffend das dort angeführte Schlachtgewicht von sich aus nachzuweisen.

Dieser Ansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beipflichten: Wie oben (Punkt 2.2.) dargelegt, hatten die Verwaltungsbehörden im gegenständlichen Verfahren das AVG anzuwenden. Danach ist die Behörde verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es ist ihre Aufgabe, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (vgl. die §§ 37 und 39 AVG).

Wenn die belangte Behörde in den Beschwerdefällen die Angaben des Schlachthofes in den mit den Anträgen des Beschwerdeführers vorgelegten, dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäßen Bestätigungen für zweifelhaft hält, so hat sie zunächst darzulegen, worauf sich diese Zweifel gründen. Für eine schlüssige Begründung dieser Zweifel reicht es aber nicht aus, sich bloß auf den Umstand zu stützen, dass die Behörde bei einer späteren Überprüfung des Schlachthofes keine Unterlagen über die Abwiegung vorgefunden habe, zumal sich ja aus den Bestätigungen ergibt, dass die darin festgehaltenen Angaben über das Schlachtgewicht sehr zeitnah nach der Schlachtung erfolgt sind. Die Behörde hätte daher noch weitere Erhebungen zur Ermittlung des tatsächlichen Schlachtgewichtes durchführen müssen, damit der von ihr (mangelhaft begründete) Zweifel schlüssig dargelegt wäre.

Dem steht auch nicht - entgegen der in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommenden Ansicht - das Gemeinschaftsrecht entgegen. Die nationalen Vorschriften, insbesondere auch die Verfahrensvorschriften dürfen zwar nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (vgl. etwa Puck in Raschauer, Österreichisches Wirtschaftsrecht2, Rz 671), doch kann in den Beschwerdefällen nicht davon gesprochen werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert würde. Weder erfordert die hier anwendbare Regelung betreffend Frühvermarktungsprämien für Kälber ein Abgehen des nationalen Gesetzgebers vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (gerade Art. 50b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, wonach die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Prämie eingehalten wurden, spricht für eine amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts), noch ist den hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu entnehmen, dass die einzelstaatlichen Behörden sich in ihrem Verfahren - bei Bedenken gegen die Angaben hinsichtlich des Schlachtgewichtes - auf vom Antragsteller vorzulegende Urkunden zu beschränken hätten und nicht etwa von sich aus weitere Erhebungen, etwa durch Einvernahme von Zeugen, anstellen dürften.

Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage ihre innerstaatliche Verpflichtung zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes - wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend dargelegt - nicht erfüllt hat, erweisen sich die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

2.4. Für das fortgesetzte Verfahren sei noch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erst nach vollständiger Sachverhaltsermittlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers beurteilt werden kann, ob die den Anträgen des Beschwerdeführers beiliegenden Angaben über das Schlachtgewicht zutreffen oder nicht. Sollten sich die Angaben hingegen nur als nicht weiter überprüfbar erweisen, wäre es Sache der Verwaltungsbehörden, schlüssig darzulegen, warum deren Unrichtigkeit als erwiesen anzunehmen sei. Wie dabei der Umstand des Fehlens von Aufzeichnungen des Schlachtbetriebes zu bewerten wäre, bliebe der freien Beweiswürdigung der Behörden überlassen.

2.5. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Zusammenhang mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Die Mehrbegehren waren abzuweisen, weil neben den Pauschbeträgen für Schriftsatzaufwand ein Ersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 11. August 2004

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170121.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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