Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Die Versetzung eines Vertragsbediensteten und vollbeschäftigten Grenztierarztes von der Grenzeintrittsstelle Hohenau zum Dienstort Drasenhofen verbunden mit der Verpflichtung, auch die grenztierärztlichen Abfertigungen an der Grenzeintrittsstelle Bahnhof-Hohenau zu verrichten, ist rechtmäßig. Daß der Vertragsbedienstete beim früheren Dienstort zeitlich weniger beansprucht war, steht dem nicht entgegen, zumal auf Grund der Umstände nicht von einem stillschweigend begründeten Anspruch auf "Unterbeschäftigung" ausgegangen werden kann. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107825Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_008OBA00142_97H0000_001