TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/11 2004/17/0066

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

E3R E03605600;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Anh1 idF 31999R1256;
31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art5 idF 31999R1256;
31999R1256 Nov-31992R3950;
61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
62000CJ0062 Marks Spencer VORAB;
62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;
AVG;
BAO;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33a Abs1;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33a Abs2;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33a idF 1999/II/491;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FS in V, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. September 2002, Zl. 17.274/245-I/7/02, betreffend Kürzung einer Direktverkaufs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer verfügte im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 zum Stichtag 31. März 2001 über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von

61.781 kg (und einen Anteil von 28.837 kg Direktverkaufs-Referenzmenge, der in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt war).

In der Meldung des Direktverkaufs für den Zeitraum 1. April 2000 bis 31. März 2001 gab der Beschwerdeführer die Abgabe von Milch/Milchprodukten an Letztverbraucher im Ausmaß von 309 kg an.

1.2. Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 16. Jänner 2002 wurde der Anteil von

56.781 kg der Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab 1. April 2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend mit 1. April 2001 für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 über eine Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 33.837 kg verfüge. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass laut der Meldung des Direktverkaufs die Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers zu weniger als 45 % genutzt worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er sich u.a. mit der mit 1. April 2000 eingeführten Kürzungsregelung für Direktverkaufs-Referenzmengen in der Milch-Garantiemengen-Verordnung auseinander setzte. Er habe für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 eine Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 60.145 kg beantragt, die im Ausmaß von 28.337 kg bewilligt worden sei.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden könnten, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen werde, wenn ein Erzeuger während mindestens eines Zwölfmonatszeitraumes nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch nähme. Nicht in Anspruch genommene Referenzmengen würden jedoch im Falle höherer Gewalt und in hinreichend begründeten Fällen, die sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde anerkannt werden, nicht der einzelstaatlichen Reserve zugeführt. Nach Wiedergabe des § 33a MGV 1999 führt die belangte Behörde aus, den zitierten Rechtsvorschriften sei zu entnehmen, dass für den Fall der überwiegenden Nichtausschöpfung der Direktverkaufs-Referenzmenge (zu weniger als 45 %) eine Kürzung dieser Referenzmenge vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Meldung des Direktverkaufs für den Zeitraum 1. April 2000 bis 31. März 2001 angegeben, dass die ihm endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 61.781 kg lediglich in einem Ausmaß von 309 kg ausgenützt worden sei. Damit habe er auf Grund der unbestrittenen Aktenlage seine Direktverkaufs-Referenzmenge zu weniger als 45 % ausgenützt. Da der Beschwerdeführer der Agrarmarkt Austria auch nicht bis zum 31. Juli 2001 nachgewiesen habe, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorgelegen wären, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt hätten, habe die Behörde erster Instanz zu Recht eine Kürzung wegen überwiegender Nichtausschöpfung der Direktverkaufs-Referenzmenge vorgenommen. Zur Argumentation in der Berufung, die Novelle zur MGV enthalte "viele Punkte, die medial nicht verständlich übermittelt" hätten werden können, werde festgehalten, dass die anwendbaren Bestimmungen im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 491/1999, veröffentlicht worden seien. Die Formulierung des § 33a MGV 1999 lasse keinen Zweifel über die Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge bei überwiegender Nichtausschöpfung offen.

Durch die Pachtung der gesamten Betriebe A bzw. B wäre es zwar grundsätzlich möglich gewesen, ohne eigene Nutzung der Direktverkaufs-Referenzmenge durch Direktverkauf eine Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge zu erhalten. Für eine Bewilligung der Umwandlung sei aber auch eine entsprechende Änderung des Vermarktungsverhaltens erforderlich. Da der Beschwerdeführer im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 seine Anlieferungs-Referenzmenge unterliefert habe, sei bei der Umwandlung im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 das Anlieferungsverhalten maßgeblich gewesen und die Umwandlung im Ausmaß der höheren Anlieferung erfolgt.

Die Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge sei offenbar zu einem für die betriebliche Situation des Beschwerdeführers ungünstigen Zeitpunkt wirksam geworden. Auf Grund der eindeutigen Rechtsbestimmungen habe aber keine Möglichkeit bestanden, von einer Kürzung Abstand zu nehmen bzw. eine höhere Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge umzuwandeln. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 3. März 2004, B 1650/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.5. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf Nichtanwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf Grund einer dieser entgegenstehenden und unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Vorschrift, im Recht auf richtige Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999, mit welcher die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 geändert wurde, und schließlich im Recht auf Nichtzuschlagung eines Anteiles von

56.781 kg der D-Quote des Beschwerdeführers zur einzelstaatlichen Reserve mit Wirksamkeit ab 1. April 2001 geltend gemacht.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, Seiten 0001- 0005, in der Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993, Amtsblatt L 154, Seite 30, und der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, Seiten 0073-0079, lauten wie folgt (auszugsweise):

"Artikel 3

"(1) Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art darf die entsprechenden Gesamtmengen für jeden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

(2) Die im Anhang angeführten Gesamtmengen werden unbeschadet einer späteren Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der derzeitigen besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt. Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen 'SLOM'-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren; die Zuteilung erfolgt gemäss den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird. Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach dem vorstehenden Unterabsatz zuzuteilen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen.

Artikel 4

(1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 2000 zur Verfügung stehenden Menge. Sie wird gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepasst, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Einzelbetriebliche Referenzmengen werden auf begründeten Antrag der Erzeuger erhöht oder festgesetzt, um Änderungen bei ihren Lieferungen und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der im Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken. Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die im Artikel 3 genannten Mengen nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepasst.

Artikel 5

Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der im Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.

Nimmt ein Erzeuger während mindestens eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch, so können die Mitgliedstaaten entsprechend den Allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden,

-

ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist. Nicht in Anspruch genommene Referenzmengen werden jedoch im Falle höherer Gewalt und in hinreichend begründeten Fällen, die sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde anerkannt werden, nicht der einzelstaatlichen Reserve zugeführt;

-

unter welchen Bedingungen eine Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist.

..."

Die hier im Wortlaut zitierte Fassung auf Grund der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 galt gemäß Art. 4 zweiter Satz der zitierten Verordnung ab 1. April 2000. 2.2. § 33 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 in der Fassung durch BGBl. II Nr. 246/1999 (in der Folge: MGV 1999), lautet wie folgt (auszugsweise):

"§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufer), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den im § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, dass er seit mindestens 12 Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden, und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufes ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.

(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, dass insbesondere an Hand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.

(4) ..."

§ 33a Abs. 1 und 2 MGV 1999 lauteten sowohl in der (für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume maßgeblichen) Stammfassung als auch nach der Anfügung eines hier nicht interessierenden Abs. 3 (mit Wirkung vom 30. März 2002):

"Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 45 % durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 1. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.

(3) Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 findet § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15 % des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen."

§ 39 MGV 1999 regelt die "Anpassung der Referenzmengen". Die Absätze 1 und 3 des § 39 MGV 1999 lauteten wortgleich in der Stammfassung sowie in der Fassung durch die Novelle BGBl. II Nr. 139/2001 wie folgt:

"(1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides."

2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sich § 33a MGV 1999 in entscheidenden Punkten von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 unterscheide. Es sei dem Beschwerdeführer eine Anlieferungs-Referenzmenge im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 175.149 kg zugestanden und eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 90.618 kg, wovon 28.837 kg einstweilen in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt gewesen seien. Die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Art. 5 Abs. 3 der angeführten Verordnung habe daher 265.767 kg betragen; 70 % davon seien 186.037 kg. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum seine A-Quote mit

175.149 kg und den in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelten Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 28.837 kg voll ausgenützt habe, habe die Lieferung des Beschwerdeführers (mit den 309 kg ausgenützter Direktverkaufsmenge) im fraglichen Zeitraum 204.295 kg betragen und sei daher über dem lt. Gemeinschaftsrecht erforderlichen 70 %igen Anteil von 186.037 kg gelegen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 2003, Zl. 2002/17/0293, implizit zu Grunde gelegt hat, ist Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 in dem von der belangten Behörde vertretenen Sinn dahingehend zu verstehen, dass die dort angesprochenen Referenzmengen jeweils entweder die Anlieferungs-Referenzmenge oder die Direktvermarktungs-Referenzmenge sind. Wenn in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung davon die Rede ist, dass ein Erzeuger nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch nimmt, so ist daher - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - in der Formulierung darauf Bedacht genommen, dass nicht jeder Milcherzeuger sowohl über eine Anlieferungs-Referenzmenge als auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen muss. Die Anordnung, dass mindestens 70 % der zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge in Anspruch genommen worden sein mussten, bezieht sich (getrennt) sowohl auf die Direktverkaufs-Referenzmenge als auch auf die Anlieferungs-Referenzmenge. Dies ergibt sich auch - worauf ebenfalls die belangte Behörde hingewiesen hat - aus der systematischen Überlegung, dass auch die einzelstaatliche Reserve getrennt nach der jeweiligen Art der Referenzmenge zu dotieren ist (und die einzelnen Referenzmengen, die der nationalen Reserve zuzuführen sind, nicht in eine gesamte, einheitliche nationale Reserve fallen; vgl. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999, in dem die Gesamtbezugsmengen für jeden Mitgliedstaat getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen angeführt sind).

Auch die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 geändert worden sei, vermögen daher insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verordnung liegt vielmehr auch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 die dargestellte Unterscheidung nach Direktverkaufsmengen und Anlieferungs-Referenzmengen zu Grunde und es bezieht sich die Vorschrift über die Nichtausschöpfung "der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge" auch in dieser Fassung auf die Nichtausnützung entweder der Direktverkaufsmenge oder der Anlieferungs-Referenzmenge. Daran vermag auch der Hinweis auf die Erwägungsgründe der Änderungsverordnung nichts zu ändern. Auch die zitierte Passage aus den Erwägungsgründen, die eine Wiedergabe des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung darstellt, bedeutet nicht, dass es nur mehr eine Referenzmenge gäbe; vgl. dazu nur Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung idF der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 ("einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art", "entsprechende

Senkung ... der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers").

Gerade die Berücksichtigung der Novelle durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 zeigt somit, dass sich der Begriff "einzelbetriebliche Referenzmenge" in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht auf die Gesamtmenge aus Direktverkaufs-Referenzmenge und Anlieferungs-Referenzmenge bezieht, sondern entweder die eine oder die andere dieser Mengen bezeichnet.

Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelung im Hinblick auf die Verordnung der Gemeinschaft ist daher insofern nicht gegeben.

Auch der Umstand, dass in § 33a MGV 1999 idF BGBl. II Nr. 491/1999 die in Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung der Gemeinschaft vorgesehene Rechtsfolge erst ab einer Nichtausnützung von mehr als 55 % der zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge vorgesehen wurde (und nicht bereits ab einer Nichtausnützung von mindestens 30 %) und dass ein Verbleiben eines Restes von 5.000 kg der Direktverkaufs-Referenzmenge zugestanden wurde, steht im Einklang mit der Verordnung, die insoweit den Mitgliedstaaten einen Spielraum lässt. Der österreichische Gesetzgeber hat mit der dargestellten Regelung den eingeräumten Spielraum nicht zur Gänze ausgenützt, sondern die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässige Rechtsfolge für den Fall der Unterlieferung nicht bereits ab Erreichen der in der Verordnung vorgesehenen Schwelle (für die Unterlieferung), sondern erst für den Fall bei einer weit geringeren Anlieferung (und damit "höheren" Unterlieferung) normiert. Auch die Festsetzung einer Menge von 5.000 kg, die dem Milcherzeuger jedenfalls verbleiben, bewirkt keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Die Tatsache, dass mit § 33a Abs. 1 MGV 1999 die entsprechende Kürzung außerdem nur für die Unterlieferung der Direktverkaufs-Referenzmenge vorgesehen wurde, macht die Bestimmung ebenfalls nicht gemeinschaftsrechtswidrig, da die Verordnung keine zwingende Regelung enthält und damit den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit einräumt. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeführten Überlegungen (starkes Auseinanderklaffen der zustehenden Direktverkaufsmengen und der tatsächlichen Direktverkäufe einerseits, Überlieferung bei den Anlieferungsmengen andererseits) bestehen keine Bedenken bezüglich der Sachlichkeit der Regelung.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit auch im Hinblick auf die in § 33a Abs. 2 MGV 1999 vorgesehene Befristung des Nachweises außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt geltend macht, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 haben die Mitgliedstaaten "entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts" über die Zuweisung der nicht ausgenützten Referenzmengen zur einzelstaatlichen Reserve zu entscheiden. Unter diesen "allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts" sind auch die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts, welches bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt, entwickelt wurden, zu verstehen.

Wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung betont, kommt den Mitgliedstaaten bei der Regelung des Verfahrens, welches im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt, innerhalb der vom EuGH entwickelten Grundsätze Autonomie zu. Die wesentlichen, diese Autonomie beschränkenden Grundsätze sind der Grundsatz der Effektivität und das Äquivalenzprinzip. Die Geltendmachung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Ansprüche darf durch das innerstaatliche Verfahrensrecht keinen anderen Regelungen unterworfen werden, als sie für die Durchsetzung innerstaatlicher Ansprüche zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dürfen die Verfahrensbestimmungen die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlich grundgelegten Ansprüche nicht faktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. z.B. das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, Rdnr. 12, oder vom 2. Oktober 2003, Rs C-147/01, Weber's Wine World).

Eine Frist von einem Jahr nach Ablauf jenes Zwölfmonatszeitraumes, in welchem die Unterlieferung erfolgte, erscheint nicht zu knapp bemessen. Es kann daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht davon die Rede sein, dass die innerstaatliche Verfahrensregelung (Fristbestimmung) die Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Anspruches übermäßig erschwere (vgl. im Zusammenhang mit Fristen insbesondere die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Befristung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht eingehobenen Abgaben, beispielsweise das Urteil vom 11. Juli 2002, Rs C-62/00, Marks & Spencer, Rdnr. 34, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausgeführt hat, sind die Meldungen über die Direktverkäufe vor Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis gemäß § 33a Abs. 2 MGV 1999 erbracht werden kann, abzugeben. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Bescheide über die Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmenge zur einzelstaatlichen Reserve dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist für den Nachweis zugestellt worden seien, so bewirkt dieser Umstand nicht eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Fristbestimmung. Im Hinblick auf die in den generellen Vorschriften (hier: der MGV 1999) vorgesehenen Rechtsfolgen für die Nichtausschöpfung der Direktverkaufs-Referenzmenge und die von der belangten Behörde zu Recht betonte Abfolge, nach der der Milcherzeuger zunächst die Meldung über die Direktverkäufe abzugeben hat und danach noch einige Zeit verbleibt, einen allfälligen Nachweis besonderer Umstände, die die Rechtsfolge des § 33a Abs. 1 MGV 1999 auszuschließen geeignet wären, zu erbringen, bestehen keine Bedenken ob der Gemeinschaftsrechtskonformität der Regelung des § 33a Abs. 1 und 2 MGV 1999. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Regelung wie die vorliegende nicht dem Grundsatz des Parteiengehörs entspreche, gehen an der Sache vorbei. Wenngleich einzuräumen ist, dass es ein parteienfreundliches Service der Verwaltung wäre, einem Rechtsunterworfenen, der bestimmte Ausnahmen in Anspruch nehmen könnte, durch eine entsprechende behördliche Mitteilung die Berufung auf diese Ausnahme "nahezulegen", besteht jedoch gemeinschaftsrechtlich kein Gebot, bei der Umsetzung von Vorschriften, wie sie die gegenständliche Verordnung enthält, die Berufung auf bestimmte Ausnahmen unbefristet einzuräumen. Im Hinblick auf die Kundmachung der generellen Norm, aus der sich die Rechtsfolge ergibt, und den Zeitraum eines ganzen Jahres, innerhalb dessen man sich auf die Umstände, die die Unterlieferung rechtfertigen könnten, berufen kann, bestehen keine durchschlagenden Bedenken gegen die von der Behörde angewendete Regelung. Das Erfordernis, gegebenenfalls von sich aus, initiativ, Gründe darzulegen, weshalb eine Ausnützung der Direktverkaufs-Referenzmenge nicht möglich war, bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs (im Verfahren über die Zuweisung einer nicht ausgenützten Referenzmenge zur staatlichen Reserve). Auch der Hinweis in der Replik, dass dem Beschwerdeführer "die Folgen dieser außergewöhnlichen Umstände" erst durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Jänner 2001 "vor Augen geführt" worden seien, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung nahe zu legen. Wodurch dem Rechtsunterworfenen die Folgen von Handlungen oder Unterlassungen "vor Augen geführt" werden, ist unerheblich, soferne es sich - wie dies hier der Fall ist - um die Vollziehung ordnungsgemäß kundgemachter Normen (die keine Rückwirkung vorsehen) handelt, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgebenden Sachverhalts bereits in Kraft waren. Schließlich ist der Umstand, wie die Informationsblätter oder Ausfüllhilfen der nationalen Behörden gestaltet sind (ob darin auf die in der Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen überhaupt oder deutlich genug hingewiesen wird bzw. ob auch auf die Möglichkeit verwiesen wird, Gründe für die Unterlieferung, die die Rechtsfolge ausschließen könnten, noch zwölf Monate hindurch geltend zu machen), im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht relevant.

Der behauptete Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt somit auch insofern nicht vor.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf die Grundsätze des AVG und der BAO hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Grundsätze eine Verfahrensregelung nicht ausschließen, die die Berufung auf höhere Gewalt oder andere besondere Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung des Eintritts einer Rechtsfolge an eine Frist bindet. Es erscheint im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie auch nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber der zuständigen Verwaltungsbehörde vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens die für die Entscheidung, ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, notwendigen Informationen verschaffen möchte. Die in § 33a MGV 1999 getroffene Regelung erscheint daher im rechtspolitischen Spielraum des einfachen Bundesgesetzgebers gelegen; diese Auffassung dürfte auch der Verfassungsgerichtshof, an welchen die gegenständlichen Bedenken in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen wurden, bei der Ablehnung der Beschwerde zu Grunde gelegt haben.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. August 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB
EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORAB
EuGH 62000J0062 Marks Spencer VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170066.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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