RS OGH 1997/5/26 2Ob564/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Norm

KO §6 Abs3

Rechtssatz

In die Masse fallen sollen Rechte, soweit sie in Geld umsetzbar sind bzw alle Rechte mit Tauschwert oder Ertragswert. Das in Durchführung des Vereinszwecks, in gemeinnütziger Weise den Mitgliedern die Ausübung des Fallschirmsportes zu ermöglichen, geltend gemachte Recht auf Einhaltung des Kontrahierungszwanges seitens eines Flughafenbetreibers kann einem höchstpersönlichen Recht gleichgehalten werden und hat jedenfalls keinen Tauschwert oder Ertragswert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108002

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00564_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten