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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des JK, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Mai 2004, ohne Zahl, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ratenzahlung von Geldstrafen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Ratenzahlung hinsichtlich der über ihn verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Geldstrafen wegen Übertretungen des (Wiener) Parkometergesetzes bzw. von Verordnungen gemäß dem Niederösterreichischen Kurzparkzonenabgabegesetz verhängt wurden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nicht zulässig.
Nach dieser Verfassungsbestimmung kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Diese Prozessvoraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Anrufung eines unabhängigen Verwaltungssenates in Betracht kommt, dieser aber noch nicht angerufen worden ist.
Zur Bestimmung des § 54c VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001, wonach gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterung (§ 54b Abs. 3) kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof wie auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, diese sei bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen, dass dadurch nur ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 und Folgezahlen, Slg. Nr. 14.957/1997, sowie die hg. Beschlüsse jeweils vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0404 und Zl. 97/17/0406).
Dem folgend hat der Gesetzgeber durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, die Bestimmung des § 54c VStG aufgehoben (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 723 BlgNR 21. GP, 11, wonach die aufgehobene Norm "irreführend" und "entbehrlich" sei). Es ergibt sich somit nunmehr bereits aus § 51 Abs. 1 VStG, dass über allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen auf Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu entscheiden und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht als unrichtig.
Da in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht erschöpft ist, war die Beschwerde aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78).
Wien, am 11. August 2004
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170106.X00Im RIS seit
17.11.2004