RS OGH 1997/5/26 2Ob216/97x

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §1304 BIIf
StVO §20 Abs1 IA11
StVO §76 Abs5 III

Rechtssatz

Zieht man in Betracht, daß der Geschädigte, ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, bei Dunkelheit eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquerte, ist darin ein ungewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten (Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO) zu erkennen, das den Verschuldensanteil des Schädigers (relative Geschwindigkeitsüberhöhung von 10 km/h) wohl nicht als gänzlich in den Hintergrund tretend, jedoch wesentlich geringer als den des Klägers erscheinen läßt (Schadensteilung von 1:3 zu Lasten des die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerenden Schädigers angemessen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kilometer/Stunde; Stundenkilometer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108199

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00216_97X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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