Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018