RS OGH 1997/5/26 2Ob216/97x, 1Ob21/99s, 7Ob253/00g, 7Ob57/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Es ist dem Zivilgericht nicht verwehrt, einen gegenüber dem Strafurteil zusätzlichen Umstand als Verschulden zu werten. Ein Verstoß gegen die materielle Rechtskraftwirkung des Strafurteils (vergleiche SZ 68/195) liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108200

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00216_97X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten