Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Es ist dem Zivilgericht nicht verwehrt, einen gegenüber dem Strafurteil zusätzlichen Umstand als Verschulden zu werten. Ein Verstoß gegen die materielle Rechtskraftwirkung des Strafurteils (vergleiche SZ 68/195) liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108200Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00216_97X0000_004