Norm
ABGB 988Rechtssatz
Geldentwertungen sind bei der dem Verletzten zuzusprechenden Rente zu berücksichtigen, weil für Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs die clausula rebus sic stantibus gilt. Trotzdem ist bei der Bemessung der wegen Verdienstentganges zu ersetzenden Rente grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und hat der Gesetzgeber den der Bemessung künftiger Raten innewohnenden Unsicherheitsfaktor in Kauf genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016