RS OGH 1997/5/26 2Ob114/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

LGVÜ allg
PHG §1 Abs1 Z2
PHG §17

Rechtssatz

Derjenige, der nach dem Beitritt Österreichs in die EU (1.1.1995) ein Produkt nach Österreich importierte, haftet nicht herstellergleich, wenn er das Produkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat importiert hat. Ein österreichischer Produktgeschädigter hatte daher in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens keine Möglichkeit, seine Ersatzansprüche in Österreich durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107996

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00114_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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