Norm
LGVÜ allgRechtssatz
Derjenige, der nach dem Beitritt Österreichs in die EU (1.1.1995) ein Produkt nach Österreich importierte, haftet nicht herstellergleich, wenn er das Produkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat importiert hat. Ein österreichischer Produktgeschädigter hatte daher in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens keine Möglichkeit, seine Ersatzansprüche in Österreich durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107996Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00114_97X0000_001