RS OGH 1997/5/26 2Ob102/97g (2Ob103/97d)

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ZPO §425

Rechtssatz

Absichtserklärungen, Erläuterungen und Klarstellungen können nicht Gegenstand des Spruches gerichtlicher Entscheidungen (hier: Beschluß) sein, da diese hoheitliche Willenserklärungen des Gerichtes sind, mit denen es eine Rechtsfolge anordnet oder ausspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107599

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00102_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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