Norm
ZPO §425Rechtssatz
Absichtserklärungen, Erläuterungen und Klarstellungen können nicht Gegenstand des Spruches gerichtlicher Entscheidungen (hier: Beschluß) sein, da diese hoheitliche Willenserklärungen des Gerichtes sind, mit denen es eine Rechtsfolge anordnet oder ausspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107599Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00102_97G0000_001