RS OGH 1997/5/26 6Ob95/97g, 6Ob295/97v, 6Ob328/00d, 6Ob17/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Wurde die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, am ehesten diesem Grundsatz gerecht wird. Es besteht allerdings keine Verpflichtung des ORF, Widerrufserklärungen - in welcher Sendung auch immer - tatsächlich zu veröffentlichen, sodaß der Kläger das Risiko dafür trägt, daß die ihm zuerkannte Veröffentlichung im Fernsehen mangels Bereitschaft des ORF schließlich unterbleibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 6 Ob 295/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 295/97v
    Veröff: SZ 70/267
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Vgl auch; Beisatz: Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. (T1) Beisatz: Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte. (T2) Beisatz: Hier: Die in die Ehre eingreifenden Tatsachenbehauptungen erfolgten zwar in einer Zeitung und in einer Fernsehsendung, die Verletzten wurden aber nicht namentlich genannt und blieben daher für den ganz überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums anonym. Der Widerruf gegenüber allen Lesern der Zeitung und gegenüber allen Zusehern der Fernsehsendung und die Veröffentlichung des Widerrufs in diesen Medien steht mit dem Angemessenheitsgrundsatz im Widerspruch. Der Widerrufsanspruch besteht nur gegenüber dem eingeschränkten Personenkreis, für den die Verletzten (als Tatverdächtige) kenntlich geworden sind. Diesen Personenkreis müssen die Verletzten als Kläger näher bezeichnen, da sie die Behauptungslast und Beweislast über den eingetretenen Schaden trifft, der hier in der zu beseitigenden abträglichen Meinung über die Kläger in dem eingeschränkten Personenkreis besteht. (T3)
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch das ORF-Gesetz hat sich an dieser Gesetzeslage nichts geändert; nach dessen § 5 Abs 6 besteht lediglich eine Veröffentlichungsverpflichtung hinsichtlich behördlicher und privater (hier nicht einschlägiger) Aufrufe. (T4)
    Beisatz: Zwar geht aus dem Wortlaut des § 9 MedienG eindeutig hervor, dass nur die Möglichkeit zur Gegendarstellung gegeben werden muss, wenn Tatsachenbehauptungen in einem periodischen Medium erfolgen, ohne dabei ausdrücklich eine Veröffentlichungsverpflichtung für Widerrufsansprüche festzuhalten. Ein unmittelbar darauf gestützter Anspruch auf die Veröffentlichung eines Widerrufs käme daher nicht in Betracht. Allerdings kommt vor dem Hintergrund des Objektivitätsgebots der Wertung dieser Bestimmung insoweit Bedeutung zu, als man sie zur Beurteilung des objektiven Verhaltens bei der Ablehnung der Veröffentlichung des Widerrufs heranzieht. (T5)
    Beisatz: ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T6); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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