Norm
ABGB §1330 Abs2 BIVRechtssatz
Wurde die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, am ehesten diesem Grundsatz gerecht wird. Es besteht allerdings keine Verpflichtung des ORF, Widerrufserklärungen - in welcher Sendung auch immer - tatsächlich zu veröffentlichen, sodaß der Kläger das Risiko dafür trägt, daß die ihm zuerkannte Veröffentlichung im Fernsehen mangels Bereitschaft des ORF schließlich unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016