Norm
ABGB §140 Abs3 CaRechtssatz
Wurde nach dem Tod der Mutter, die den Minderjährigen betreute, den Großeltern die Pflege und Erziehung übertragen, trifft nunmehr die Unterhaltspflicht den Vater allein. Ein Eigeneinkommen des Kindes mindert daher nur seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, die Betreuungsleistungen der Großeltern schmälern diesen nicht. Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019