Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021