Norm
JN §19Rechtssatz
Nur wenn ein Richter unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit erklärt, ist ein von einer Partei geltend gemachter Ablehnungsgrund gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000008Dokumentnummer
JJR_19970527_LGZ0638_00700R00061_97K0000_002