RS OGH 1997/5/27 7R61/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Norm

JN §19

Rechtssatz

Nur wenn ein Richter unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit erklärt, ist ein von einer Partei geltend gemachter Ablehnungsgrund gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000008

Dokumentnummer

JJR_19970527_LGZ0638_00700R00061_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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