RS OGH 1997/5/27 5Ob160/97h, 1Ob126/02i, 1Ob216/02z, 4Bkd2/03, 4Bkd9/04, 4Ob154/10s, 4Ob107/11f, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Norm

B-VG Art83 Abs2
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177 Abs3
EWGV Art177 Abs3

Rechtssatz

Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Art 177 Abs 3 EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Art 83 Abs 2 B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/97h
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 160/97h
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Auch; Beisatz: Der EuGH ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gesetzlicher Richter im Sinne von Art 83 Abs 2 B-VG, wenn die Entscheidung der nationalen Behörde von der Auslegung einer Frage des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts abhängt. Der EuGH wirkt durch die ihm vorbehaltene Auslegung der Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts an der innerstaatlichen Entscheidungsfindung mit. Würde ein innerstaatliches, zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens berufenes Organ eine vorlagepflichtige Auslegungsfrage dem EuGH nicht zur Entscheidung vorlegen, so läge darin eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die den Parteien den gesetzlichen Richter entzöge und damit eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG verwirklichte. (T1)
  • 1 Ob 216/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 216/02z
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/157
  • 4 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 2/03
    Auch; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist im Sinne des Vertrags als ein letztinstanzliches Gericht anzusehen. Ihre Entscheidungen können nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, weil dagegen nur ein außerordentlicher Rechtsbehelf, nämlich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, zulässig ist. (T2)
  • 4 Bkd 9/04
    Entscheidungstext OGH 18.04.2005 4 Bkd 9/04
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat jedoch das vorlagepflichtige Gericht festgestellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, dann entfällt die Vorlage. (T3)
  • 4 Ob 154/10s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 154/10s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 107/11f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 107/11f
    Vgl; Beisatz: Außerhalb eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist dieser zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 139 B?VG nicht funktionell zuständig. (T4)
  • 4 Ob 68/11w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 68/11w
    Auch; Beisatz: Erstreckt der nationale Gesetzgeber eine gemeinschaftsrechtliche Regelung auf davon nicht erfasste Sachverhalte, ist die Vorlage an den EuGH zulässig. (T5); Bem: Offenlassend, ob diesfalls eine Vorlagepflicht besteht. (T6); Beisatz: Wird ein europäischer Rechtsakt bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht. (T7)
  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
    Vgl; Beisatz: In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Vorlage verpflichtet. (T8);
    Beisatz: Hier wurde nicht von einer der Vorlage entgegenstehenden Eilbedürftigkeit ausgegangen. (T9)
  • 2 Ob 189/18k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 189/18k
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine nicht tragende und nicht näher begründete gegenteilige Auffassung eines zweitinstanzlichen Gerichts eines anderen Mitgliedstaates führt bei ansonsten eindeutiger Rechtslage nicht zu einer Vorlagepflicht. (T10);
    Veröff: SZ 2018/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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