Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Art 177 Abs 3 EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Art 83 Abs 2 B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020