Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Muß der Bund im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen infolge Nichterfüllung der Gefahrenbeseitigungspflicht durch den Verursacher und Verpflichteten nach § 31 WRG die diesen nach dem Gesetz treffende Pflicht übernehmen und sind ihm hiefür Kosten erwachsen, die infolge der Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des oder eines der solidarisch haftenden Verpflichteten als uneinbringlich erscheinen, ist er unmittelbar Geschädigter, der diesen Schaden im Rahmen des Organhaftpflichtgesetzes gegenüber seinen Organen geltend machen kann. Dieser Schaden ist dann eingetreten, wenn feststeht, daß der Schaden wirksam und daher unabwendbar ist, also im gegenständlichen Fall mit dem Kostenaufwand, ohne daß der Bund seinen Anspruch gegen die Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz zuerst hätte durchsetzen müssen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108017Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA02300_96T0000_004