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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UVPG 2000 §3 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der S GesmbH, 2. der H GmbH, 3. der P GmbH, 4. der D GmbH, und 5. der Fa. F GmbH, alle vertreten durch O, O, K, H Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8. Juli 2004, Zl. US 5A/2004/2-48, betreffend Feststellung nach dem UVP-G, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 8. Juli 2004, Zl. US 5A/2004/2-48, wurde festgestellt, dass durch die Erweiterung der Shopping-City-S durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 19 UVP-G 2000 verwirklicht worden sei und daher für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/04/0129 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführenden Parteien begründen diesen Antrag im Wesentlichen damit, die verfahrensgegenständliche Kapazitätserweiterung führe - wie im Verfahren von ihnen auf sachverständiger Grundlage auch dargelegt worden sei - zu keiner Gefährdung der vom UVP-G geschützten Interessen und Güter. Zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub entgegenstünden, lägen daher nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei krass und offenkundig rechtwidrig; es sei den beschwerdeführenden Parteien daher nicht zuzumuten, die Folgen dieses Bescheides selbst für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen: Der Betrieb der Parkplätze müsste für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingestellt werden, weil ein UVP-rechtlich konsensloser Betrieb unzulässig sei. Der dadurch entstehende Schaden belaufe sich auf jährlich ca. 4,0 bis 4,5 Mio. EUR. Diese Verluste könnten selbst im Falle des Obsiegens nicht mehr ausgeglichen werden. Hinzu kämen noch die Kosten für die Einleitung eines UVP-Verfahrens, die mit ca. 735.000,-- EUR zu veranschlagen wären. Den beschwerdeführenden Parteien entstehe daher ein unverhältnismäßiger Nachteil.
Die belangte Behörde nahm zu diesem Antrag Stellung und brachte vor, die geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile seien zwar zutreffend, allerdings sei der Behauptung entgegenzutreten, der angefochtene Bescheid sei grob rechtswidrig. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden jedoch zwingende öffentliche Interessen entgegen: Es seien betreffend die verfahrensgegenständlichen Parkplätze rechtswirksame Bescheide nach den Materiengesetzen erlasen worden die den Schutzinteressen des UVP-G 2000 entgegenstünden. Diese seien gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 für nichtig zu erklären, ein Ermessen sei der Behörde dabei nicht eingeräumt. § 3 Abs. 6 UVP-G ermögliche zwar eine Nichtigerklärung innerhalb einer Frist von drei Jahren, die Behörde könne aber einen als UVP-G-widrig erkannten Zustand nicht vorläufig bestehen lassen. Vielmehr habe sie unverzüglich die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung einzuleiten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ist im Sinne der hg. Judikatur zu bejahen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. September 2000, Zl. AW 2000/03/0060).
Was die von der belangten Behörde geltend gemachten entgegenstehenden "zwingenden öffentliche Interessen" anlangt, bestimmt § 3 Abs. 6 UVP-G 2000, dass vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gem. Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und dass nach den Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb von drei Jahren als nichtig erklärt werden. Dass die Behörde im Grunde dieser Bestimmung einen als rechtswidrig erkannten Zustand nicht bestehen lassen darf, sondern umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu setzen hat, bedeutet für sich noch nicht, dass die öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes insofern zwingend einem Aufschub entgegenstehen, als in Ansehung der damit verbundenen Beeinträchtigung der durch das UVP-G 2000 geschützten Rechtsgüter ein Zuwarten nicht zu vertreten ist. Eine solche unvertretbare Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter als Folge des Zuwartens für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die belangte Behörde jedoch nicht dargetan; zwingende öffentliche Interessen, die einer Aufschiebung entgegenstehen, liegen somit nicht vor.
Der von den bef. Parteien geltend gemachte Nachteil ist weiters als unverhältnismäßig i.S.d. § 30 Abs. 2 VwGG zu beurteilen, zumal ähnlich gewichtige, entgegenstehende Interesse weder ersichtlich sind, noch vorgebracht wurden.
Dem Aufschiebungsantrag war somit stattzugeben.
Wien, am 13. August 2004
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040031.A00Im RIS seit
17.11.2004