Norm
B-VG Art142Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG schließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem Verfassungsgerichthof (Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter nach den Art 142, 143 B-VG) nicht aus. Der Rechtsweg ist daher in diesen Fällen jedenfalls auch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108015Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA02300_96T0000_002