RS OGH 1997/6/4 7Ob2373/96p, 6Ob117/02b, 5Ob105/05k, 9Ob7/11m, 2Ob186/10g, 2Ob197/15g, 2Ob130/16f, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §785

Rechtssatz

Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. Er bildet zusammen mit dem Nachlasspflichtteil den gemeinen Pflichtteil. Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2373/96p
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p
    Veröff: SZ 70/107
  • 6 Ob 117/02b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
    nur: Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. (T1)
  • 5 Ob 105/05k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 105/05k
    nur T1
  • 9 Ob 7/11m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 7/11m
    Vgl; Veröff: SZ 2011/55
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    nur: Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. (T2); nur: Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. (T3); nur: Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen. (T4); Veröff: SZ 2011/122
  • 2 Ob 197/15g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 197/15g
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 130/16f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 224/21m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 224/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Erbrechtliche Vorschriften vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren anzuwenden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten