Norm
ABGB §785Rechtssatz
Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. Er bildet zusammen mit dem Nachlasspflichtteil den gemeinen Pflichtteil. Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022