Norm
ASVG §255 ERechtssatz
Bei einem mit Hilfsarbeiten im Bergbau betraut gewesenen Arbeiter sind im Bereich der Knappschaftsvollpension für die Frage der Invalidität die allgemein für Arbeiter geltenden Regelungen anzuwenden. Einschränkungen auf Tätigkeiten in bergmännischen Betrieben bestehen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107808Dokumentnummer
JJR_19970604_OGH0002_010OBS00166_97B0000_001