RS OGH 1997/6/10 4Ob127/97y, 1Ob210/06y, 8Ob85/06t, 6Ob31/08i, 1Ob114/10m, 5Ob78/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

ABGB §1304
AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Während im Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des § 1304 ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, dass der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 127/97y
    Veröff: SZ 70/108
  • 1 Ob 210/06y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 210/06y
    Auch
  • 8 Ob 85/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 85/06t
    Beisatz: Das Gleiche gilt bei der Unterlassung einer an sich erfolgsversprechenden Prozessführung. (T1)
  • 6 Ob 31/08i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 31/08i
    Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T2); Beisatz: Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird. (T3)
  • 1 Ob 114/10m
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 114/10m
    Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T4); Bem: Siehe RS126114. (T5)
  • 5 Ob 78/18h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 78/18h
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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