RS OGH 1997/6/10 10Ob523/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

ABGB §879 CI
ABGB §1175 A1

Rechtssatz

Die gemeinsame Zweckverfolgung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes muß erlaubt sein. Bei der diesbezüglichen Prüfung steht regelmäßig nicht der allgemeine Zweck, sondern der konkrete Gegenstand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Blickpunkt. Der von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgte Zweck darf nicht gegen das Gesetz verstoßen. Ist das der Fall, ist die Rechtsfolge nach dem Normzweck zu beurteilen

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107816

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0100OB00523_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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