Norm
ABGB §879 C2fRechtssatz
Daß sich mehrere Personen im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages (hier: bürgerlichen Rechts) zum Zweck zusammenschließen, sich an einer öffentlichen Versteigerung zu beteiligen, ist kein Versprechen, bei einer öffentlichen Versteigerung nicht zu erscheinen, sondern gerade das Gegenteil eines solchen. Daß sich die Gesellschafter darauf einigen, daß im Außenverhältnis nur einer von ihnen als Bieter auftreten soll, ist kein Versprechen der anderen, bei der Versteigerung "gar nicht mitzubieten" im Sinne des Hofdekretes. Auch die Vereinbarung der Gesellschafter, daß der als Mitbieter auftretende Gesellschafter nur bis zu einem bestimmten Betrag mitbieten soll, ist kein verbotenes Versprechen, "nur bis zu einem bestimmten Preise mitzubieten" im Sinne dieses Hofdekretes (Ablehnung von GlU 12865).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107818Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0100OB00523_9400000_004