Norm
HeizKG §4Rechtssatz
Durch § 4 HeizKG werden nur spezifische Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften, etwa des allgemeinen Zivilrechts, die auch für den Bereich der Heizkosten und Warmwasserkosten von Bedeutung sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022