Norm
HeizKG §2 Z5Rechtssatz
Wenngleich es sich bei einem Trockenraum, der allgemeiner Benützung zugänglich ist, um ein Nutzungsobjekt im Sinne des § 2 Z 5 HeizKG handelt, ergibt sich daraus allein noch nicht die Tragung der für diesen Raum - wenngleich nach den Aufteilungsregeln des Heizkostengesetzes ermittelten - angefallenen Heizkosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108143Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00150_97P0000_002