Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018