RS OGH 1997/6/10 5Ob230/97b, 5Ob392/97a, 6Ob255/00v, 5Ob268/02a, 6Ob140/05i, 5Ob206/07s, 6Ob188/15p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

ABGB §366
ABGB §523 Ca
WEG 1975 §13c

Rechtssatz

Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/97b
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b
  • 5 Ob 392/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 392/97a
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß § 366 ABGB). (T1)
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Auch; Veröff: SZ 74/57
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    Vgl auch
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Ob dem Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Angelegenheit der Verwaltung . Hier: Der Fruchtnießer ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit nicht aktiv legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2005/104
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.
    Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/1
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T4)
  • 5 Ob 127/18i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 127/18i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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