RS OGH 1997/6/11 9ObA121/97b, 9ObA48/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1997
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Norm

ABGB §1151 IE
ABGB §1153 B

Rechtssatz

Konnte eine Arbeitnehmerin auf Grund nicht Gegenstand von besonderen Vereinbarungen bildender zufälliger Momente (die Arbeitsstätte befand sich in ihrem Wohnhaus) sowie infolge besonderem Entgegenkommens des Arbeitgebers ihre Tochter auch während der Arbeitszeit betreuen, berechtigt sie dieser Umstand nicht, einen Wechsel ihres Arbeitsortes infolge Verlegung des Betriebsstandortes zu verweigern, zumal der Arbeitgeber ihr auch ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte und eine Anreisezeit von zweimal je fünfzehn Minuten pro Tag zumutbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 121/97b
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 121/97b
  • 9 ObA 48/00z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 48/00z
    Vgl auch; Beisatz: Liegt keine qualifizierte Vereinbarung eines bestimmten Dienstortes vor, hat der Arbeitnehmer die Betriebsverlegung zu befolgen, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist. (T1) Beisatz: Folgende Kriterien spielen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Folgepflicht eine Rolle: Entfernung Wohnort - Dienstort vor und nach der Betriebsverlegung, Fahrzeit vor und nach der Betriebsverlegung, Fahrtkosten vor und nach der Betriebsverlegung, besondere sonstige Umstände, etwa Verkehrsstaus auf einer bestimmten Fahrtstrecke, Verhältnis der Fahrzeit zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, etwaige Abgeltung der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber, sonstige Vergünstigungen durch den Arbeitgeber wegen der Betriebsverlegung, Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers betreffen. (T2); Veröff: SZ 73/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107930

Dokumentnummer

JJR_19970611_OGH0002_009OBA00121_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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