Norm
EheG §66Rechtssatz
Die Frage, ob sich der Unterhalt des Berechtigten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit mindert, ist beim vertraglichen Unterhalt nicht auf Grund des § 66 EheG sondern durch Vertragsauslegung zu beantworten. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, daß die Parteien eine Gültigkeit der Umstandsklausel auch für diesen Fall nicht abbedingen wollten, und daher der ursprünglich aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zum Beispiel Kinderbetreuung) nicht berufstätige unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Wegfall der Hindernisse eine zumutbare Tätigkeit aufnehmen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107629Dokumentnummer
JJR_19970612_OGH0002_0080OB02213_96S0000_001