Norm
MRK Art5 Abs5 V2Rechtssatz
Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ist ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK. Soweit daher nach § 1 StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011