RS OGH 1997/6/12 15Os71/97, 1Ob114/10m

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Norm

MRK Art5 Abs5 V2
StEG §1
StEG §6
StGG Art8 Abs3

Rechtssatz

Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ist ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK. Soweit daher nach § 1 StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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