RS OGH 1997/6/12 8ObA41/97f, 9ObA240/02p, 9ObA30/06m, 8ObA48/06a, 9ObA46/07s, 9ObA107/15y

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Norm

BEinstG §8

Rechtssatz

Es besteht eine Pflicht des Dienstnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 41/97f
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 41/97f
  • 9 ObA 240/02p
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 240/02p
    Beisatz: Wirkt sich allerdings die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit aus, noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben, wird durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert, dass ihm die Fortsetzung eines (hier:) bereits acht Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre. (T1)
  • 9 ObA 30/06m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 30/06m
  • 8 ObA 48/06a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 48/06a
    Beis wie T1; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht. (T2)
  • 9 ObA 46/07s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 46/07s
  • 9 ObA 107/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 107/15y
    Auch; Veröff: SZ 2015/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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